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Neues Erbrecht 2016: Das müssen Erben jetzt wissen

Seit August 2015 gilt für Erbfälle im Ausland eine neue EU-Erbrechtsverordnung. Wer im Ausland Vermögen vererben will, sollte prüfen, ob das Testament den neuen Regelungen entspricht.

Wenn Sie sich bereits Gedanken darüber gemacht haben wie Sie eines Tages Geld, Immobilien oder anderes Vermögen vererben wollen, wissen Sie wie wichtig ein gültiges Testament ist. Vermutlich haben Sie auch bereits eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch genommen. Sie haben Ihren Nachlass nach bestem Wissen und Gewissen geregelt, damit es nach Ihrem Tod nicht zum Streit der Erben kommt. Wenn Ihr Erbe nicht durch ein Testament geregelt ist, greift in Deutschland die gesetzlich festgelegte Erbfolge. Sie bestimmt die Höhe des Pflichtteils für Kinder und Enkel, wenn der Vererbende – der Erblasser – verstirbt.

Mit der Umsetzung der neuen EU-Erbrechtsverordnung gelten in Deutschland allerdings andere Regeln. Sie greifen für Erbfälle mit Auslandsbezug. Auch ein bis dahin korrektes Testament kann durch die veränderten Vorgaben ungültig werden. Als Erblasser sind Sie gut beraten, Ihren Nachlass durch einen erfahrenen Anwalt oder Notar prüfen zu lassen. Sonst drohen Ihren Hinterbliebenen Schwierigkeiten, weil Ihre bisherige Nachlassregelung nicht mehr den aktuellen Bestimmungen entspricht.

Betroffen ist Vermögen im EU-Ausland

Die EU-Erbrechtsverordnung greift für Erbfälle mit Auslandsbezug. Sie bestimmt, welche nationale Rechtsordnung zur Anwendung kommt, wenn ein grenzüberschreitender Erbfall vorliegt. Sie regelt außerdem die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und Behörde. Wenn Sie als Erblasser im Ausland leben und Ihre Erben in Deutschland ansässig sind, führt die Erbrechtsverordnung der EU für beide Seiten zu wichtigen Veränderungen. Im schlimmsten Fall kann Ihr bisher korrektes Testament nun ungültig sein. Somit hat die veränderte steuerliche Vorgabe für Ihre Erben erhebliche Auswirkungen.

Als Erbe sind Sie von der Vorgabe betroffen, weil sich die Rechtsfolgen aus einem erwarteten Auslandserbe erheblich ändern können. Deshalb sollten sich sowohl Erblasser mit Wohnsitz im EU-Ausland als auch Erben in Deutschland mit der EU-Erbrechtsverordnung und ihren Auswirkungen beschäftigen. Im Zweifel hilft ein auf europäisches Erbrecht spezialisierter Fachanwalt dabei, das Testament ordnungsgemäß zu formulieren.

Für Erbfälle im Inland gilt die neue EU-Verordnung nicht. Sofern Sie Vermögen innerhalb Deutschlands vererben oder wenn Sie ein Erbe in Deutschland erwarten, sind Sie von dieser Änderung nicht betroffen.

Der Wohnsitz bestimmt die Rechtsordnung

Elementarer Bestandteil des EU-Erbrechts für Deutschland ist jetzt das Wohnsitzprinzip. Nach dem Wohnsitzprinzip kommt für den Nachlass die Rechtsordnung des Staates zur Anwendung, in dem der Vererbende vor seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Die zuständigen Gerichte und Behörden werden ebenfalls nach dem Wohnsitzprinzip festgelegt. Konkret bedeutet das, dass für Sie als deutscher Erblasser nun nicht mehr das deutsche Gesetz gilt. Sofern Sie Ihren aktuellen Wohnsitz in Frankreich, Spanien oder einem anderen Land der EU haben und versterben, greift für Ihren Erbfall das Recht des Landes, in dem Sie zuletzt gelebt haben und in dem Sie Ihren gewöhnlichen Wohnort hatten.

In der Praxis kann die Abwicklung Ihres Nachlasses für Ihre Erben nach ganz anderen Regeln ablaufen als sie in Deutschland bekannt sind. Schwierigkeiten drohen vor allem in Fällen, in denen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerbe einsetzen. Das Konstrukt des Alleinerbes ist in Frankreich, Italien, Spanien oder in anderen europäischen Ländern nicht bekannt. Dort wird dieser als „Berliner Testament“ bezeichnete letzte Wille nicht anerkannt. Deutsche Fachanwälte für Erbrecht weisen derzeit verstärkt darauf hin, dass Erben in solchen Fällen mit großen Problemen rechnen müssen.

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Diese Vor- und Nachteile birgt die EU-Verordnung

Sie als Erbe müssen nun nicht mehr ein für jedes Land gültiges Nachlasszeugnis ausstellen lassen. Sie weisen sich vielmehr mit einem einzigen und europaweit geltenden Erbschein in jedem EU-Mitgliedsstaat als der rechtmäßige Vermögensnachfolger aus. Dieser Nachweis gilt beim Grundbuchamt, bei der Bank und bei allen anderen nationalen Behörden. Sie sparen also Geld und lange Auseinandersetzungen mit den zuständigen Verwaltungseinrichtungen. Im Einzelfall hat die Anwendung des Erbrechts der Wahlheimat des Verstorbenen Nachteile.

Die Erbrechtsgesetze der EU-Mitgliedsstaaten sind zum Teil sehr unterschiedlich. Beispielsweise erben Kinder und Ehepartner nach dem deutschen Erbrecht gemeinsam. In Schweden geht das Erbe an den Ehegatten, selbst wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. In Frankreich dagegen steht dem Ehepartner nur ein Nießbrauch an dem Nachlass zu. Das Pflichtteilsrecht für Kinder und Enkel ist in Deutschland wiederum ein Eckpfeiler des Erbrechts. In anderen Mitgliedsstaaten greifen dafür stark abweichende Regelungen.

So schützen sich Erben und Erblasser

Experten sehen vor allem Handlungsbedarf für Erblasser, die im Ausland wohnen und trotzdem nach dem Recht des Heimatlandes vererben wollen. Die neue EU-Verordnung sieht für diese Betroffenen ein Wahlrecht vor. Als Erblasser können Sie durch Ihr Testament bestimmen, dass Ihr Nachlass nicht nach dem Erbrecht Ihres Wohnsitzes geregelt werden soll. Wenn Sie diese Vorgabe in Ihr Testament aufnehmen, kommt für den Erbfall das Erbrecht des Landes Ihrer Staatsbürgerschaft zur Anwendung. Wählen Sie dann das deutsche Erbrecht, sind auch die deutschen Gerichte im Erbfall zuständig.

Letztlich sollten Sie sich als Vererbender sorgfältig beraten lassen und danach das für Sie geeignete Land wählen. Tendenziell empfehlen Anwälte allerdings, per Testament das deutsche Erbrecht zu wählen. In Dänemark, in Großbritannien und in Irland gilt die EU-Erbrechtsverordnung übrigens nicht. Sofern Sie dort als Erblasser Ihren Wohnsitz haben, verändert sich an den bisherigen Erbrechtsregelungen somit nichts.

Auch Unternehmensnachfolge vor Veränderungen

Neben der EU-Erbrechtsverordnung sind für das deutsche Erbschaftssteuerrecht weitere Neuerungen vorgesehen. Sie betreffen die Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Die geplanten Änderungen haben Ende Juni den Bundestag passiert. Der verabschiedete Gesetzentwurf muss nun im Vermittlungsausschuss freigegeben werden. Die Diskussion wird für den Herbst 2016 erwartet. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es für Unternehmen wenig Rechtssicherheit zur zukünftigen Regelung der Unternehmensnachfolge. Nach dem bisherigen Stand ergeben sich aus den geplanten Änderungen für kleine und mittelständische Unternehmen bei der Planung ihrer Rechtsnachfolge interessante Chancen. Vor allem die Übertragung von großen Unternehmen soll zukünftig allerdings stärker besteuert werden als bisher.

Als Erbe müssen Sie entweder Ihr eigenes Privatvermögen zur Steuerzahlung einsetzen oder mit Abschlägen bei den Freibeträgen rechnen. Bankguthaben, offene Forderungen oder vermietete Grundstücke sollen bei Unternehmen aller Größen besteuert werden. Steuererleichterungen sind vorgesehen, wenn durch die Vererbung alle Arbeitsplätze erhalten bleiben und wenn Sie als Erbe den Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen. Geplant ist außerdem eine Besteuerung mit einem sogenannten „flat tax“-Modell. Darunter ist ein einheitlicher Steuersatz für jede Art des vererbten Vermögens zu verstehen. Der Verzicht auf hohe Freibeträge für die Erben und auf besondere Vergünstigungen für das Unternehmensvermögen sind weitere Kernpunkte der Reform.

So ist der Stand im September 2016

Die geplante Reform des Erbrechts hat im Sommer 2016 zu einer gegensätzlichen Diskussion der beteiligten Parteien im Bundestag geführt. Einige politische Vertreter sehen die Regelungen für die Erben von Betriebsvermögen als zu großzügig an. Weil zwischen den Parteien keine Einigkeit erzielt werden konnte, muss im Herbst 2016 der Vermittlungsausschuss eingeschaltet werden. Juristisch betrachtet ist die von Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist abgelaufen. Eine neue wirksame Regelung gibt es nicht. Fachleute gehen davon aus, dass die bis zum 30. Juni 2016 geltende Betriebsvermögensbegünstigung weiterhin greift, bis es neue verbindliche Regelungen gibt. Allerdings sieht der aktuelle Gesetzesbeschluss für den Vermittlungsausschuss vor, dass eine Anwendung des neuen Gesetzes rückwirkend zum 30. Juni greifen kann.

Somit kann sich auch die Besteuerung für den Erbenden im Nachgang ändern. Für Sie als Unternehmensinhaber als auch für die Erben ist die Situation für die Klärung der Unternehmensnachfolge letztlich offen. Steuerexperten gehen im Augenblick davon aus, dass die vorweggenommene Erbfolge weiterhin empfehlenswert ist. Das heißt, als Inhaber eines kleinen oder mittelständischen Unternehmens sollten Sie Ihr Vermögen noch zu Lebzeiten übertragen. Vor allem für Ihre Erben ist das am besten zu planen. Als Geschäftsführer sollten Sie Ihren Betrieb also frühzeitig reif für die Nachfolge machen, damit im Fall Ihres Todes alle Regelungen nach bestem Wissen und Gewissen festgehalten sind.

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Fazit: Kein Erbfall ohne steuerliche Beratung

Sowohl für Erblasser mit Vermögen im Ausland als auch für die Inhaber von Unternehmen sind im neuen Erbschaftssteuerrecht gravierende Änderungen vorgesehen. Sie betreffen den Erblasser ebenso wie die Erben. Um unerwartete Zahlungen von Erbschaftssteuer zu vermeiden oder mindestens zu reduzieren, sollte man das Testament frühzeitig von einem spezialisierten Erbrechtsanwalt prüfen lassen und einen Steuerberater einschalten.



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