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Als Lehrer verbeamtet werden: Regeln, Fristen, Länderunterschiede

In Deutschland sind rund ein Viertel der Lehrkräfte Angestellte. Denn die Verbeamtung als Lehrer/in ist von individuellen Regeln und Fristen sowie den jeweiligen Bundeslandgesetzen abhängig.

Was bedeutet es, als Lehrer verbeamtet zu werden?

Lehrer/innen, die den Beamtenstatus erreicht haben, genießen einige Vorrechte gegenüber ihren angestellten Kollegen/innen. Dazu gehören: Aufgrund des Wegfalls der Sozialversicherungsabgaben wird am Monatsende ein höherer Nettobetrag ausbezahlt. Weiterhin erlangt jeder Beamte den Status der Unkündbarkeit. Dann ist die Kündigung nur noch nach einem gravierenden Dienstvergehen oder nach einer mindestens zwölf Monate andauernden Freiheitsstrafe erlaubt. Jeder verbeamtete Lehrer erhält außerdem eine Beihilfe als finanzielle Unterstützung (gegebenenfalls auch für die Familienangehörigen) und eine höhere Beamtenpension.

Um in den Genuss dieser nennenswerten Vorteile zu kommen, muss sich der/die verbeamtete Lehrer/in aber auch an so manche Pflichten halten. So wird zum Beispiel ein gewisser Gehorsam gegenüber dem Dienstgeber unabdingbar vorausgesetzt. Das bedeutet zum Beispiel konkret: keine Teilnahme an Streiks. Ebenso dürfen keine politischen Äußerungen im Unterricht stattfinden oder eine politische Betätigung im Privatleben ausgeführt werden. Das Ansehen des Staates darf durch unkorrektes Verhalten des/r verbeamteten Lehrers/in, und sei es in dessen Privatleben, nicht gefährdet werden.

Kurzer Exkurs: das Beamtentum in seinen Anfängen

Jeder verbeamtete Lehrer ist dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Um dieses absolute Prinzip zu verstehen, ist ein Blick in die Geschichte des Beamtentums hilfreich. Der Grundsatz galt nämlich bereits für die Beamten im antiken Griechenland. In Europa trat dieses Prinzip hingegen erst seit Anfang des neunzehnten Jahrhunderts in Kraft. Ob Amtsträger im Alten Ägypten oder Magistrate im historischen Rom: Die Personen im öffentlichen Dienst sind und waren stets an die Weisungen des Königs, des Fürsten oder des Staates gebunden.

Ebenso galt es die hierarchische Rangordnung einzuhalten. Die erste schriftliche Regelung des Dienstverhältnisses für Beamte in Deutschland, findet sich im „Preußischen Allgemeinen Landrecht“ aus dem Jahre 1794. Dabei wurde die wesentliche Neuerung im politischen Geschehen berücksichtigt: Nicht mehr der Fürst galt als oberstes Staatsorgan, sondern der Staat selbst. Er war ab sofort die bestimmende Instanz. Gleichzeitig war der Staat auch für das Wohlergehen seiner Bürger/innen und deren Sicherheit verantwortlich.

1805 fertigte Bayern eine Niederschrift an, in der jedem Beamten gesetzlich zugesichert wurde, dass er unkündbar ist und lebenslang ein gesichertes Einkommen inklusive Teuerungszuschlägen erhalten sollte. Dies bedeutete für jeden Beamten eine materielle Sicherheit. Nach dem ersten Weltkrieg wurde der Deutsche Beamtenbund gegründet und der Status auch so in die Moderne getragen und gesichert.

Welche Voraussetzungen benötigen Sie, um den Beamtenstatus als Lehrer/in zu erreichen?

All die Vorzüge der Verbeamtung wollen redlich verdient sein – und benötigen daher entsprechend nachgewiesene Fähigkeiten oder einen entsprechenden Ausbildungsstatus. Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der Voraussetzungen, die Sie als Lehrer/in mitbringen müssen, um für die Beamtenlaufbahn in Betracht gezogen zu werden:

1. Der Nachweis über Ihre fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten: Sie benötigen einen akademischen Abschluss sowie die entsprechende Ausbildung in Referendariaten. Je nach Bundesland variiert dessen Gültigkeit.

2.
Ein behördliches Führungszeugnis, ausgestellt vom Bundesamt für Justiz: Diese Urkunde, auf grünem Spezialpapier ausgedruckt, darf keine Vorstrafen enthalten.

3. Das entsprechende Dienstalter, abhängig vom jeweiligen Bundesland und eine Bestätigung des Amtsarztes, über die gesundheitliche Eignung: Ein entsprechender Amtsarzt wird Ihre Eignung prüfen und bescheinigen.

4. Damit Sie mit Ihrem Bundesland ein Dienstverhältnis eingehen können, müssen Sie auch die jeweiligen landeseigenen Gesetze berücksichtigen (siehe unten).

Wissenswertes, das bundesweit Gültigkeit besitzt

Für jeden Beamten in Deutschland gilt die Rechtsprechung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Dabei ersetzt das Beamtenstatusgesetz seit dem 1.4.2009 das ehemals gültige Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Die darin festgehaltenen Regelungen betreffen insbesondere

– das Dienstherrenrecht
– die grundlegenden Statusrechte und Pflichten sämtlicher Beamteten
– die Versetzungen, Abordnungen oder Zuweisungen einzelner Beamteter
– die kollektivrechtlichen Vorschriften und
– die Voraussetzungen beziehungsweise Formen zur Beendigung des Beamtenverhältnisses

Die Normen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer abschließenden Gültigkeit und in jene, bei denen das jeweilige Bundesland ein Wörtchen mitreden darf. Das heißt: Bei vielen Gesetzen ist es den Landesgesetzgebern möglich, abweichende oder ergänzende Gesetze zu bestimmen. In manchen Fällen ist sogar eine zwingende Ergänzung notwendig. Der große Gestaltungsspielraum wird von den Ländern aber sehr unterschiedlich genutzt.

Die Regelungen der Bundesländer – ein kleiner Überblick


Schleswig-Holstein:
Hier werden Lehrer/innen mit entsprechendem Gesuch grundsätzlich verbeamtet – aber nur wenn die Altersgrenze von 45 Jahren noch nicht überschritten wurde.

Mecklenburg-Vorpommern:
Nach abgeschlossenem Lehramtsstudium beginnt das Referendariat, denn in Mecklenburg-Vorpommern, wird jede/r Lehrer/in verbeamtet. Auf Antrag ist sogar eine Verkürzung des Referendariats möglich. Dies gilt für alle Personen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Hamburg: Auch in Hamburg ist die Übernahme jedes/r Lehrers/in bis 45 Jahre in ein Beamtenverhältnis vorgesehen. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung. Die Arbeitszeit der verbeamteten Lehrkräfte richtet sich nach den staatlichen Schulen. Die Besoldung erfolgt nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz.

Niedersachsen: Die Einstellungen erfolgen an sämtlichen Schulformen in Niedersachsen im Beamtenverhältnis, sofern die dazu benötigten allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und ein Höchstalter von 45 Jahren noch nicht erreicht ist. Auch Quereinsteiger sind hier willkommen: Wurden ein anderes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder erfolgte die Lehramtsausbildung in einem anderen Bundesland, ist es hier möglich, Lehrer/in zu werden.

Bremen: In der Freien Hansestadt Bremen werden ganzjährig Lehrer/innen gesucht und als Beamte eingestellt. Voraussetzung für den Vorbereitungsdienst als Lehrer/in ist der Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Lehramtsstudium. Das Höchstalter ist mit 45 Jahren festgelegt.

Brandenburg:
Wenn Sie als Lehrer/in eine Verbeamtung wünschen und die Voraussetzungen dafür erfüllen, ist dies in Brandenburg möglich. Außerdem wurden die Pflicht-Unterrichtsstunden gesenkt, damit die Lehrkräfte entlastet werden. Die Verbeamtung ist bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres möglich.

Berlin:
Berlin hat beschlossen, keine Lehrer/innen zu verbeamten, sondern in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Die Vergütung orientiert sich jedoch an der Beamtenbesoldung. Einzige Ausnahme: Lehrkräfte, die mindestens fünf Jahre in einem anderen Bundesland im Beamtenverhältnis tätig waren, werden auch in Berlin im Beamtenverhältnis beschäftigt.

Sachsen-Anhalt:
Hier können alle neu einzustellenden Lehrer/innen den Beamtenstatus erlangen, wenn sie die Voraussetzungen, welche im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt beziehungsweise im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt nachzulesen sind, erfüllen. Das Höchstalter beträgt 45 Jahre. Alle anderen Lehrkräfte erhalten einen Tarifvertrag.

Sachsen:
In Sachsen erfolgt keine Verbeamtung von Lehrern und Lehrerinnen. Ausgenommen sind lediglich die Schulleiter/innen und ihre Stellvertreter/innen. Doch immer mehr Landespolitiker sprechen sich für die Möglichkeit einer Verbeamtung der Lehrer/innen im Dienst des Landes aus.

Thüringen:
In Thüringen führten die Gespräche in der Landesregierung zu einem positiven Ergebnis: Seit 1.8.2017 werden die Lehrer/innen wieder verbeamtet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ein diesbezüglicher Antrag ist für alle Personen möglich, die nach dem 1.8.1970 geboren wurden. Weitere Voraussetzungen finden Sie im Informationsschreiben vom 1.3.2017, herausgegeben vom Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern: Hier ist für die Lehrer/innen eine Verbeamtung vorgesehen, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Das Höchstalter ist individuell beschränkt: 50 Jahre (Hessen), 42 Jahre (Nordrhein-Westfalen), keine Altersbeschränkung (Rheinland-Pfalz), 45 Jahre (Saarland), 42 Jahre (Baden-Württemberg) und 45 Jahre (Bayern).

Beamter auf Widerruf ‒ die Verbeamtung als Lehrer/in kann beginnen

Nach positivem Abschluss des Studiums erfolgt die Ausbildung als Beamter auf Widerruf. In der Ausbildungsphase richtet sich die Besoldung, korrekt als Anwärterbezüge bezeichnet, nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

Sie unterteilt sich in einen Grundbetrag und in einen Familienzuschlag. Letzterer ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Einige Dienstherren leisten zusätzlich Sonderzahlungen (einmal jährlich oder monatlich). Mit einer schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung endet die Zeit als Beamter auf Widerruf.

Endlich geschafft: erfolgreiche/r Lehrer/in mit Beamtenstatus

Bevor jedoch das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgesprochen wird, durchläuft jeder Interessent die Phase der Verbeamtung auf Probe. Diese dauert im Regelfall zwischen 2 und 3 Jahren, höchstens aber bis zu 5 Jahre. Ein Gutachten der Schulleitung über die Leistungen und das Verhalten des/r jeweiligen Lehrers/in ermöglichen der zuständigen Schulbehörde eine faire Beurteilung.

Ist diese positiv ausgefallen, wird nochmals vom Amtsarzt eine Eignungsfeststellung eingeholt. Diese ist dann mit dem aktuellen polizeilichen Führungszeugnis vorzulegen. Nach Überprüfung sämtlicher Unterlagen und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt schlussendlich die Vereidigung als Beamter.

Fazit

Lehrer/innen mit Beamtenstatus erhalten beachtliche Vergünstigungen, sind nach der Ausbildung und anschließenden Probezeit bis auf wenige, gravierende Ausnahmefälle unkündbar und profitieren auch im Ruhestand noch davon. Demgegenüber steht der zu leistende Gehorsam dahingehend, dass Sie keiner politischen Betätigung nachgehen und das Ansehen des Staates öffentlich nicht schädigen dürfen.

Für den Großteil der deutschen Lehrer/innen überwiegen die positiven Aspekte, sodass diese die Regelungen des Diensteides gemäß § 58, 1 des Bundesbeamtengesetzes annehmen. Damit ist gleichzeitig die pädagogische Freiheit und Neutralität gesichert.



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