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Einen Baum selber fällen – (wann) darf man das?

Zu der Baumpflege gehört auch das professionelle Fällen. Dabei gilt es, den Durchblick über die gesetzlichen Bestimmungen zu wahren und bei der Fällung zu berücksichtigen.

Bäume bereichern in ihrer Vielfältigkeit Umwelt und Menschen

Jeder Gartenbesitzer ergänzt sein Grundstück mit diversem lebendem Holz: Mit Obst-, Nadel- oder Laubbäumen, Sträuchern, Hecken oder sogenannten grünen Zäunen. Dabei sind sie enorm vielseitig und hilfreich: Von den Obstbäumen werden dann leckere Früchte geerntet. Die Nadelbäume verführen mit Ihren duftenden Nadeln zur Herstellung von ätherischen Ölen oder heilenden Tinkturen.

Und ohne den zahlreichen Laubbäumen wäre uns längst die Luft ausgegangen. Die Hecken bieten beim Grillen oder Baden im eigenen Garten einen natürlichen Sichtschutz. Gleichzeitig dient der grüne Zaun rund um das Grundstück zahlreichen Wildtieren als Schutz und Wohnstätte, in dem sie ihren Nachwuchs ungestört großziehen können. Außerdem sind alle Bäume ein natürlich wachsender Rohstoff und können nach der Fällung sinnvoll weiterverwendet werden.

Doch zuvor gilt es, sich den Baum ganz genau anzuschauen: Ist das Holz gesund? Und wenn nicht: Beeinträchtigt das die Stabilität des Holzes? Das sind Faktoren, die für das Fällen wichtig werden können. Benötigen Sie in Ihrem Garten fachmännische Unterstützung, bieten sich professionelle Baumpfleger an. Diese verfügen stets über die innovativsten Erkenntnisse rund um die Belange von Bäumen.

Verordnungen zum Schutz der Bäume — die Baumschutzsatzung für private Baumliebhaber

Aufgrund ihrer enorm vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und ihrem Nutzen für Mensch und Tier, genießen die Bäume gesonderten, gesetzlichen Schutz. Dieser wurde unter anderem festgehalten in der Baumschutzsatzung. Diese wird von der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise Stadt erlassen und ist für die Bewohner bindend. Voraussetzungen hinsichtlich der Baumfällung oder eine anschließende Ersatzpflanzung können darin beispielsweise festgehalten sein.

Auch die korrekte Vorgehensweise, wenn sich der Baum in einem desolaten Zustand befindet und gefällt werden muss, wird hier beschrieben. Trotzdem entscheiden sich einige Kommunen in Deutschland gegen eine individuelle Baumschutzsatzung. Die Gründe dafür sind die bereits bestehenden, zahlreichen gültigen Gesetze zum Schutz der Bäume sowie das gestiegene Umweltbewusstsein der einzelnen Bürger, die eine solche Regelung bis zu einem gewissen Grad obsolet machen.

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Achtung, Baumfällen verboten: § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Es ist Mitten im Sommer, Sie haben eine Axt in der Hand und legen einfach los. Wenn Sie sich das so vorgestellt haben, schauen Sie besser zuvor das Bundesnaturgesetz an. So bestimmt der Paragraph neununddreißig Bundesnaturschutzgesetz, dass in der Zeit vom ersten März bis dreißigsten September eines jeden Jahres, das Baumfällen gesetzlich untersagt ist.

Diese Verordnung gilt zwar nicht für gärtnerisch genutzte Grundflächen, also für Privatgärtner beispielsweise, und auch nicht für Bäume, die im Gartenbau betriebswirtschaftlich genutzt werden. Aber: Hinsichtlich Hecken, Büschen, lebenden Zäunen und/oder anderem Gehölz, gilt § 39 BNatSCHG auch für den Privatgarten. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum lediglich Schnitte, die der Formgebung dienen oder eine gesundheitliche Maßnahme für die grüne Pflanze darstellen, gesetzlich erlaubt sind. Außer dem Bundesnaturschutzgesetz sollten Sie auch, die für Sie gültige Landesverordnung kennen und einhalten. Ansonsten könnte nach getaner Arbeit eine hohe Geldbuße auf Sie zukommen.

Diesbezügliche Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Gemeinde oder dem Magistrat.
Grundsätzlich sollten Sie sich im Interesse an einer gesunden Natur- und Tierwelt selbst ein Bild von der aktuellen Lage machen: Befinden sich im Gehölz bewohnte Kobeln oder Nester, dann warten Sie besser noch ein wenig mit der Baumfällung oder dem radikalen Rückschnitt.

Kleiner Tipp: Der November ist die beste Zeit für die Baumfällung im eigenen Garten – außer ein kranker beziehungsweise morscher Baum stellt eine Gefahr dar, dann muss sofort gehandelt werden. Solcherlei Ausnahmegenehmigungen erteilen die Behörden. Das Fällen von Obstbäumen benötigt dagegen meist keine gesonderte Genehmigung. Doch auch außerhalb der Sperrfristen benötigen Sie für die Fällung so manch eines Baumes eine Genehmigung. Nämlich immer dann, wenn ein Baum unter Naturschutz steht, also ein Naturdenkmal darstellt.

Dies kann sowohl einen einzelnen Baum als auch eine Gruppe von Bäumen betreffen. Ein Baumdenkmal muss verschiedene Kriterien erfüllen: Zum Beispiel ein sehr hohes Alter besitzen oder ein spezielles Aussehen vorweisen. Vielleicht steht das Baumdenkmal auch mit einem historischen Ereignis in Zusammenhang, wie vielerorts die geschützten ehemaligen Gerichtslinden. Oder der Baum bildet eine Einheit mit einem bestehenden Kulturdenkmal.

Gerne stehen die geschützten Bäume zum Beispiel vor einer Kapelle, einem Brunnen oder einem Wegkreuz. Doch auch im Privatbesitz kann sich ein Baumdenkmal befinden. Dann darf dieser Baum aufgrund des rechtsverbindlich gültigen Paragraphen 28 des Bundesnaturschutzgesetzes weder beschädigt, verändert noch zerstört werden.

Interessant: Nicht nur Bäume können ein Naturdenkmal bilden, sondern ebenso Felsen oder Höhlen. Also sämtliche Landschaftselemente, die natürlich entstanden sind und sich durch einen speziellen kulturellen Wert, ihre Schönheit beziehungsweise Einzigartigkeit oder Seltenheit auszeichnen. Müssen Sie Veränderungen an einem Baumdenkmal vornehmen, dann erhalten Sie die diesbezüglichen Genehmigungen beim zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt oder dem Forstamt.

Miet- oder Eigentumswohnung? Interessantes für selbsternannte Holzfäller

Grundsätzlich müssen Sie als Mieter einer Wohnung nicht die Gartenpflege durchführen, auch wenn Sie den Garten benutzen dürfen. Nur mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag kann die Gartenarbeit vereinbart werden. Dazu zählen jedoch stets nur einfache Arbeiten, wie Rasenmähen oder Laubrechen. Für alle anderen Tätigkeiten ist der Vermieter zuständig, trotz der Sondervereinbarung im Mietvertrag.

Gartenarbeiten, wie einen neuen Rasen anlegen oder das Setzen und Fällen von Bäumen, zählen somit zu den Aufgaben des Vermieters. Deswegen gilt: Bitte nicht in Eigenregie einen Baum fällen, das ist gesetzeswidrig. Gut zu wissen, dass Sie als Mieter aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Gartengestaltung haben und auch darüber, wie Sie den Garten nutzen möchten. Stehen Sie hier stets in Absprache mit dem Vermieter, kann eigentlich nichts mehr schiefgehen. Pflegen Sie als Mieter den Garten, dürfen Sie laut deutschem Recht auch die Erträge ernten. Obst von den Bäumen naschen oder Blumen für die Vase pflücken ist als Hobbygärtner also auch im gemieteten Grün Ihr gutes Recht.

Besitzer einer Eigentumswohnung müssen beim Baumfällen etwas mehr beachten, denn der Garten samt Bäumen gehört allen Eigentümern gleichermaßen. Deswegen muss für sämtliche Tätigkeiten eine Abstimmung der Wohnungseigentümer erfolgen. Im Sinne der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt für die meisten Veränderungen im Garten die einfache Stimmenmehrheit. Prägt der Baum das Gartenbild nun aber wesentlich oder ist er besonders groß und alt, dann handelt es sich jedoch um eine bauliche Veränderung.

Dies muss im Einzelfall geklärt und in seiner Rechtmäßigkeit festgestellt werden. Handelt es sich bei dieser Baumfällung unter eine bauliche Veränderung, dann müssen alle Eigentümer zustimmen. Weigert sich ein Eigentümer, darf der Baum nicht gefällt werden.

Wer sich als Hausbesitzer nun in Sicherheit wähnt, für den halten die Gesetze noch eine Überraschung bereit: Selbst im Eigenheim kann mitunter die Zustimmung des Nachbarn vonnöten sein. Unter anderem, wenn sich der Baum beispielsweise auf der unmittelbaren Grundstücksgrenze befindet. In diesem Falle gehört er allen Eigentümern zu gleichen Teilen.

Fällen ist dann nur mit der eingeholten Zustimmung erlaubt. Streitigkeiten über die Bäume in Nachbars Garten, stehen bei vielen Gerichten an der Tagesordnung und werden stets sehr persönlich entschieden, unterstützt von dem jeweils gültigen Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes. Kleiner Tipp: Vor der Bepflanzung des eigenen Gartens ein paar grundlegende Informationen einholen. Zum Beispiel: Welche Entfernungen bis zur Grundstücksgrenze gesetzlich vorgeschrieben sind.

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Achtung — Baum fällt

Die Rechtslage ist in Ihrem Fall klar und Sie haben sich entschlossen: Der Baum muss weg? Wenn Sie dieses Unternehmen in Eigenregie durchführen möchten, müssen Sie auf viele Kriterien achten. Im Mittelpunkt: Ihre eigene Sicherheit und dass keine anderen Personen zu Schaden kommen.

Dann sollten Sie die Unfallverhütungsvorschriften berücksichtigen und Kenntnisse über die Anwendung der richtigen Falltechnik gewinnen — oft ist es aber ratsamer, die Baumfällung einem Profi anzuvertrauen. Diese leisten hervorragende Arbeit und übernehmen außerdem die Haftung für etwaige Schäden.

Fazit

Bäume genießen zurecht einen besonderen Schutz und im Interesse aller, sollte sich jeder Baumbesitzer an die sinnvollen gesetzlichen Vorschriften halten. Wenn Sie einen zielführenden Rat oder Unterstützung benötigen, ist der Fachmann ist für jede Situation gerüstet: Ob professioneller Schnitt der Krone oder das Kappen von Wurzeln — Ihre Wünsche und Interessen stehen dabei stets an erster Stelle und werden bestmöglich integriert.



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