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Post vom Anwalt wegen Filmdownload – Keine Angst vor Abmahnanwälten

Abmahnungen wegen Downloads aus dem Internet kommen immer wieder vor. Wer selbst davon betroffen ist, kann den Schaden aber leicht in Grenzen halten.

Wenn Post vom Anwalt kommt

Der eine oder andere kennt das. Plötzlich liegt ein Brief von einem Anwalt im Briefkasten, in dem der Empfänger zur Zahlung teils astronomischer Beträge aufgefordert wird. Auf gleich mehreren Seiten geben die Anwälte bis ins kleinste Detail angebliche Vergehen an. In einem solchen Moment ist es wichtig, zunächst Ruhe zu bewahren. Denn auch wenn die Absender zum Teil sehr kurze Fristen in den Abmahnungen angeben, so gilt es, nichts zu überstürzen. Um zu verstehen, was Privatleute gegen solche Abmahnungen tun können, ist es jedoch zunächst wichtig, die Abmahnung an sich zu kennen.

So sieht eine Abmahnung aus

Eine Abmahnung besteht in der Regel aus drei Dingen. Dazu zählt zunächst das Abmahnschreiben. Hier listet die jeweilige Kanzlei auf, mit welchen Rechteinhabern sie zusammenarbeitet und was genau dem Empfänger zur Last gelegt wird. Die Kosten für die Abmahnung listen die Anwälte in einem separaten Schreiben auf, das sich aber meist im selben Umschlag befindet. Zuletzt gehört zu fast jeder Abmahnung auch eine Unterlassungserklärung. Der genaue Wortlaut kann unterschiedlich ausfallen, doch im Prinzip soll der Empfänger damit vertraglich versichern, sein angeklagtes Verhalten nicht zu wiederholen.

Nichts ungelesen unterschreiben!

Es sollte natürlich kein Vertrag ungelesen unterschrieben werden, doch bei der Unterlassungserklärung ist dieser Tipp besonders zu berücksichtigen. Denn wer die Erklärung direkt unterschreibt und abschickt, der macht damit auch ein Schuldeingeständnis, was die geforderten Kosten wiederum legitimiert. Auch mit den Kosten aus einer Abmahnung muss sich niemand ungefragt zufriedengeben. Viele Kanzleien setzen bewusst hoch an und spekulieren darauf, dass die Angeklagten ihre Rechte nicht zur Genüge kennen.

Wer war’s?

Bevor weitere Schritte unternommen werden, sollte sich natürlich jeder ehrlich fragen, ob er überhaupt einen Film illegal heruntergeladen hat. Niemand soll sich dafür an dieser Stelle rechtfertigen, das ist nur für die eigenen Interessen wichtig. Zu beachten ist jedoch, dass der Anschlussinhaber in einigen Fällen auch für andere haften kann, die die gleiche Internetleitung verwenden. Dabei kann es sich zum Beispiel um Familie oder Freunde handeln. Ist das eigene WLAN nicht geschützt, könnten sich aber auch Dritte in das Netzwerk einklinken und auf diese Weise illegale Downloads durchführen. Nachzuweisen, dass jene Downloads nicht durch den Anschlussinhaber selbst initiiert wurden, ist in vielen Fällen unmöglich. Wer ganz sicher ausschließen kann, dass illegale Downloads mit seinem Anschluss zustande gekommen sind, der sollte sich darauf auch berufen. Alle anderen sollten aber zumindest den Schaden in Grenzen halten.

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Die modifizierte Unterlassungserklärung

Erster Schritt beim Umgang mit Abmahnungen ist die sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung. Die ursprüngliche Version wird hier zu Gunsten des Angeklagten überarbeitet und dann der Kanzlei übermittelt. Unter anderem gibt es dann kein Schuldeingeständnis mehr und auch die Strafen bei Zuwiderhandlung sind deutlich geringer. Anleitungen für das Modifizieren einer Unterlassungserklärung finden sich im Internet. Wer jedoch wirklich nur wenig von Rechtsfragen versteht, sollte sich vielleicht lieber auf einen Anwalt verlassen. Denn schon kleine Fehler können sonst schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.

Welche Kosten sind angemessen?

Die Kosten für eine Abmahnung sind hart umstritten und juristisch nicht zur Gänze geklärt. Doch es lässt sich festhalten, dass die Kosten steigen, je aktueller und erfolgreicher ein bestimmtes Werk ist. Denn der Rechteinhaber geht davon aus, dass sich solche Filme besser verkaufen lassen als ältere Titel. Juristisch ist das durchaus anfechtbar, doch die Mühe lohnt sich in der Regel nicht.
Wichtig ist aber in jedem Fall, dass bei Abmahnungen stets nur Abmahnkosten zu zahlen sind. Lizenzgebühren oder Schadensersatz kann eine Kanzlei nicht verlangen. Denn dafür müsste sie den genauen Verursacher kennen, was aber nicht möglich ist. Bei der Überprüfung solcher Fälle gibt es lediglich eine einzelne IP, die dem Anschlussinhaber zugeordnet ist. Ob er selbst, seine Kinder, seine Frau oder jemand anderes den Download durchgeführt hat, lässt sich aber in keinem Fall zweifelsfrei feststellen. Sollten derartige Kosten auf einer Abmahnung auftauchen, ist dem also sofort zu widersprechen.
In der Unterlassungserklärung fordern Anwälte häufig Kosten von 5.001 Euro bei Nichteinhaltung. Dieser zunächst seltsam anmutende Betrag hat einen bestimmten Hintergrund. Denn erst ab Summen über 5.000 Euro müssen Fälle vor einem Landgericht verhandelt werden. Diese haben meist Spezialkammern für Urheberrecht, was für den Rechteinhaber bei einer Verhandlung von Vorteil ist.

Wofür werde ich eigentlich angeklagt?

Abmahnungen beziehen sich klassischerweise auf das sogenannte File Sharing. Dieses Prinzip ist unter anderem aus Tauschbörsen wie Kazaa, Napster oder Bit Torrent bekannt. Nutzer stellen dabei ihre eigene Bandbreite bereit und benötigen dafür keinen Server. Auch die Inhalte stammen von Nutzern selbst, was es schwierig macht, Legales von Illegalem zu unterscheiden. Doch der wohl größte Nachteil bei diesem auch als P2P bekannten System ist der Upload. Da jeder Nutzer etwas hochladen muss, um auch etwas herunterzuladen, macht er sich streng genommen der Verbreitung schuldig.

Anders ist das bei Filehostern wie zum Beispiel Rapidshare, Mega oder Share-Online. Hier findet tatsächlich nur ein Download statt. Ob dies überhaupt illegal ist, darüber streiten Anwälte auf der ganzen Welt bis heute. Einige argumentieren, dass es sich lediglich um eine legale Privatkopie handle. Andere sind der Ansicht, dass das Werk durch das Bereitstellen an eine breite Masse illegal geworden ist und deshalb auch alle weiteren Downloads illegal wären. Was davon der Weisheit letzter Schluss ist, soll an dieser Stelle aber nicht geklärt werden.
Festzuhalten ist in jedem Fall, dass File Sharing an sich alles andere als illegal ist. Der Übertragungsweg an sich ist völlig in Ordnung und juristisch in keiner Weise anfechtbar. Es geht also in jedem Fall immer nur um die Inhalte, also Filme, Musik, Spiele oder Ähnliches.

Vorsicht vor gefälschten Abmahnungen!

Da Abmahnungen immer häufiger auftreten, machen sich einige kriminelle Naturen die oft viel zu schnelle Zahlungsbereitschaft der Empfänger zunutze. Sie verschicken einfach gefälschte Abmahnungen und ziehen dann die darauf festgelegten Gebühren ein und zwar ohne jede Legitimation. Erkennen können Sie Fälschungen unter anderem an nicht existenten Firmennamen oder an Konten im Ausland. Auch eine fehlende Unterlassungserklärung ist ein deutlicher Hinweis auf Betrug. Doch zum Teil gehen die Fälscher auch sehr geschickt vor und verschleiern sämtliche Spuren mit Bedacht. Ein Anwalt kann jedoch auch in solchen Fällen feststellen, ob es sich um ein gültiges Dokument handelt oder nicht.

Verjährt File Sharing?

Forderungen aus Abmahnungen verjähren wie alle anderen Forderungen auch nach einer gewissen Zeit. In den allermeisten Fällen ist die Frist hier auf drei Jahre gesetzt. Nur in einem Fall gestand ein Gericht eine Frist von zehn Jahren zu. Sie können sich vorstellen, dass sich natürlich viele Abmahnanwälte nun auf dieses Urteil berufen.
Bis zur Ablauf der Frist müssen Betroffene mit vielen Erinnerungen und Mahnungen rechnen. Oft kommt auch ein Inkassounternehmen hinzu, das noch zusätzliche Gebühren aufschlägt. Doch strafrechtliche Konsequenzen sind in keiner Weise zu erwarten. Auch nach der Verjährung erhalten Sie in vielen Fällen weitere Schreiben mit Aufforderung zur Zahlung. Diese müssen Sie dann aber nicht weiter beachten.
Erst wenn die Ansprüche vor Gericht geltend gemacht werden, ist eine Verjährung aus dem Spiel. Dies ist auch nach Ablauf der drei Jahre möglich, wenn der Angeklagte dem nicht ausdrücklich widerspricht. Sollten Sie also Post von einem Gericht bekommen, in dem die Zahlung einer Abmahnung Thema ist, so widersprechen Sie dem Ganzen unbedingt. Sollte es dann zu einer Verhandlung kommen, berufen Sie sich auf die zurückliegende Verjährung. Es ist wichtig, dass dies aus Ihrer eigenen Initiative passiert, denn automatisch berücksichtigen die Gerichte einen solchen Umstand nicht.

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Fazit

Insgesamt lässt sich sagen, dass Abmahnungen meist weniger schlimm sind, als die meisten im ersten Moment denken. Wer die Ruhe bewahrt und sich mit den Einzelheiten auseinandersetzt, kann den Schaden minimieren oder sogar komplett abwehren. Wer nur wenige Kenntnisse von der Materie hat, sucht sich aber am besten einen Anwalt. Denn trotz vieler Hilfestellungen im Internet gibt es im Rechtswesen einfach zu viele Details zu beachten. Teilweise kann schon eine falsche Formulierung zu Nachteilen führen. Mit einem Anwalt sind Sie aber in jedem Fall auf der sicheren Seite.

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