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Gewährleistung, Garantie, Rückgabe: So fordern Sie Ihr Recht ein

Im täglichen Sprachgebrauch werden Gewährleistung und Garantie gerne synonym verwendet. Juristisch gesehen leiten sich aber unterschiedliche Rechte daraus ab, die Sie als Verbraucher kennen sollten.

Garantierte Garantie?

Als Kunde hören Sie häufig Begriffe wie „Gewährleistung“, „Garantie“ und „Rückgaberecht“. Nicht selten wird die Garantie für einen gekauften Gegenstand vom Händler auf freiwilliger Basis verlängert, um damit ein besseres Verkaufsargument zu haben. Vielleicht haben Sie auch schon einmal von der Gewährleistung gehört und eine Nachbesserung, einen Umtausch oder eine Rückgabe von Ihrem Händler oder Ihrem Hersteller gefordert. Der eine oder andere Verkäufer mag sich kulant gezeigt haben und einen gekauften Artikel zurückgenommen oder umgetauscht haben, obwohl er dazu nicht gesetzlich verpflichtet war. Andere Händler waren vielleicht weniger kundenfreundlich und haben eine Rückgabe schlicht abgelehnt. Damit Sie nicht aufgrund von Halbwissen Forderungen stellen, die ein Händler nicht erfüllen kann und damit Sie Ihre Rechte sicher geltend machen können, schadet es nicht, die juristischen Hintergründe zu kennen und auch zu wissen, wann Ihnen welche Möglichkeiten der Rückgabe oder des Umtauschs zustehen. In jedem Fall setzen Gewährleistung, Garantie und Rückgabe bei Ihrem Anspruch an, dass ein vorhandener Mangel kostenfrei beseitigt wird.

Die Gewährleistung als Haftung für vorhandene Mängel

Juristisch betrachtet steht die Gewährleistung – auch als Mängelhaftung bezeichnet – für die gesetzlichen Regelungen, auf die Sie sich als Käufer nach einem Kaufvertrag berufen können, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat. Durch die Gewährleistung muss der Verkäufer dafür einstehen, dass der verkaufte Artikel keine Sach- oder Rechtsmängel aufweist. Der Verkäufer muss folglich für alle Mängel haften, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits an dem Gegenstand vorhanden waren. Darunter fallen explizit auch die Mängel, die auf den ersten Blick nicht zu erkennen waren. Solche verdeckten Mängel können sich mitunter erst beim laufenden Gebrauch bemerkbar machen. Dennoch muss der Verkäufer dafür aufkommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt im Paragraphen 438 eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten vor. Diese Frist darf vom Verkäufer nicht unterschritten werden. Werden gebrauchte Artikel verkauft, kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine verkürzte Frist von 12 Monaten ausgehandelt werden. Innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe des Kaufgegenstandes geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Artikel schon mit einem Mangel behaftet war, als er an den Käufer ausgeliefert wurde. Der Verkäufer müsste dann nachweisen, dass dies nicht der Fall war. Nach dem Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist kehrt sich die Beweislast allerdings um. Taucht ein Mangel nach sechs Monaten auf, muss der Käufer beweisen, dass der Artikel schon zum Zeitpunkt des Kaufs einen Mangel hatte. Häufig kann er diesen Nachweis nicht führen. Ist aber ein Mangel anerkannt, hat der Käufer daraus eine Reihe von Rechten, die gesetzlich verankert sind.

Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung für den Käufer

Bei anerkannter Mangelhaftigkeit eines gekauften Artikels haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung, auf Rücktritt, auf Minderung oder sogar auf Schadenersatz. Geregelt sind diese Vorschriften im Kaufrecht des BGBs. Ihr wichtigstes Recht ist der Anspruch auf Nacherfüllung, welcher im Paragraphen 439 festgehalten ist. Nacherfüllung steht hier für einen Austausch der defekten Ware gegen einen neuen Artikel oder für eine Beseitigung des Fehlers in Form einer Reparatur. Grundsätzlich legt der Käufer fest, welche Form der Nacherfüllung er wünscht. Sind Sie als Käufer nicht an einem Austausch des Artikels oder an einer Reparatur interessiert, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Alternativ kommt eine Minderung des Kaufpreises in Frage. Im schlimmsten Fall steht Ihnen sogar Schadensersatz zu, sofern die Vorschriften des Paragraphen 437 des BGBs erfüllt sind. Die Gewährung von Schadensersatz setzt regelmäßig voraus, dass Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Diesen werden Sie bei einer Schadensersatzforderung nachweisen müssen. Deshalb dürfte die Zahlung von Schadensersatz immer an letzter Stelle Ihrer Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung stehen. Dessen ungeachtet gilt die Maßgabe, dass die Gewährleistung direkt aus den Regelungen des Kaufvertragsrechts nach dem BGB abzuleiten ist. Anders verhält es sich dagegen bei der Garantie. Sie ist deshalb scharf von der Gewährleistung abzugrenzen.

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Die Garantie als freiwillige Leistung

Die Garantie darf schon deshalb nicht mit der Gewährleistung verwechselt werden, weil es sich dabei juristisch betrachtet um eine freiwillige Verpflichtung und frei zu gestaltende Dienstleistung des Händlers oder des Herstellers gegenüber dem Kunden handelt. Während die Gewährleistung eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung definiert und sich ausschließlich auf Mängel bezieht, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden haben, steht die Garantie für die Zusicherung einer unbedingten Schadensersatzleistung. Eine Garantie ist deshalb eine zusätzliche, aber freiwillige Leistung Ihres Händlers oder Ihres Herstellers. Meist wird die Garantie auf die Funktionsfähigkeit von bestimmten Teilen oder des ganzen Geräts bezogen, sie erstreckt sich außerdem auf einen festgelegten Zeitraum. Anders als bei der Gewährleistung ist der Zustand der Ware im Augenblick des Kaufs nicht von Bedeutung, weil ausschließlich die Funktionsfähigkeit für einen definierten Zeitraum zugesichert wird. Sie als Kunde müssen noch wissen, dass auch eine Garantie die gesetzliche Gewährleistung nicht ersetzt oder gar verringert. Zwar kann die Garantie zusätzlich zur Gewährleistung aus dem BGB gewährt werden, doch sie kann sie in keinem Fall zum Nachteil des Kunden reduzieren. Als Anhaltspunkt mag gelten, dass die Gewährleistung durch den Händler erbracht wird, während die Garantie eher in die Zuständigkeit des Herstellers fällt.

Keine Gewährleistung für bekannte Mängel

So wichtig die Gewährleistung für Sie als Käufer sein mag, damit Sie einen mängelfreien Gegenstand erhalten, so müssen Sie auf jeden Fall auch wissen, dass die gesetzliche Gewährleistung niemals für einen bekannten Mangel gilt. Erwerben Sie also einen Computer für Bastler oder zum Ausschlachten der Ersatzteile, akzeptieren Sie alle vorhandenen Mängel am Kaufgegenstand. Wichtig wird dieser Aspekt, wenn Sie einen gebrauchten Artikel erwerben wollen. Sobald Ihnen der Verkäufer zu verstehen gibt, dass Ihr Kaufgegenstand nicht mängelfrei ist und sobald Sie den Kauf dennoch akzeptieren, erhalten Sie Kenntnis von dem vorhandenen Fehler und können deshalb keine gesetzliche Gewährleistung mehr geltend machen.

Umtausch und Rückgabe gekaufter Gegenstände

Nach juristischer Definition ist der Umtausch einer Ware die grundlose Rückgabe des Kaufgegenstandes im Geschäft. Natürlich haben Sie als Käufer immer einen Grund, den Artikel zurückgeben zu wollen. Wird die Ware allerdings umgetauscht, gibt es keinen juristischen Grund dafür, der beispielsweise in einem Mangel begründet sein könnte. Nach rechtlicher Definition ist also der Umtausch gegen die Mängelhaftung abzugrenzen. Einen rechtlichen Anspruch auf einen Umtausch haben Sie somit nicht, obwohl viele Händler dazu bereit sind, ohne dazu verpflichtet zu sein. Da aber gesetzliche Regelungen fehlen, sind Sie in solchen Fällen sehr auf die Kulanz Ihres Händlers angewiesen, der diese auch vollständig verweigern kann.
Die Rückgabe leitet sich dagegen aus dem Paragraphen 356 des BGB ab. Sie steht in direktem Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach dem Paragraphen 355, welcher ausschließlich für Fernabsatzverträge gilt. Unter Fernabsatz versteht der Gesetzgeber vorrangig den Kauf von Waren im Internet oder aus Katalogen. Die Rückgabe ist gesetzlich geregelt. Sie resultiert daraus, dass Sie sich beim Kauf im Internet oder aus Katalogen nicht eigenhändig davon überzeugen können, dass Ihr Artikel mängelfrei ist und Ihren Vorstellungen entspricht. Die Frist für Ihren Widerruf beginnt mit dem Erhalt der Ware und somit nach der genauen Prüfung des Artikels. Senden Sie den Artikel innerhalb dieser Frist zurück, widerrufen Sie den Kaufvertrag und machen von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch.

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Mehrere Begriffe, ein Ziel

Gewährleistung, Garantie, Umtausch und Rückgabe haben das Ziel, die Übergabe eines mängelfreien Artikels an den Käufer zu sichern. Während Gewährleistung und Rückgabe gesetzlich definiert sind, gibt es für die Garantie und den Umtausch keine Gesetzesvorschriften. Für Sie als Kunde ist es aber wichtig, die Begriffe klar unterscheiden zu können, denn im Zweifel können Sie dadurch Ihren Forderungen gegenüber einem Händler noch erheblich mehr Nachdruck verleihen. Außerdem werden Sie von Ihrem Händler nichts mehr fordern, was er nicht leisten kann. Somit dürfte es Ihnen zukünftig nicht mehr passieren, dass Sie einen Artikel lediglich aus Kulanz des Händlers zurückgeben dürfen, obwohl er einen nachweisbaren Mangel hat. Mit etwas juristischem Hintergrundwissen dürfte es problemlos möglich sein, Ihren berechtigten Forderungen den erforderlichen Nachdruck zu verleihen, um schließlich einen einwandfreien Artikel in den Händen zu halten.

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