Wenn Ihr Schuldner Sie trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung wiederholt vertröstet, müssen Sie handeln. Ihre Möglichkeiten reichen von der formellen Mahnung bis hin zum Vollstreckungsbescheid.
Sinkende Zahlungsmoral
Nach aktuellen Studien geht die
Zahlungsmoral in Deutschland zurück. Wissenschaftler gehen davon aus, dass es in Zeiten mit hoher Arbeitslosigkeit und schwachen Wirtschaftsaussichten für Gläubiger immer schwerer ist, ausgeliehenes Geld zurückzufordern. Diesen Trend spüren Unternehmen schmerzlich, indem ihre Kunden ein Zahlungsziel bis zum Ende ausreizen oder überhaupt nicht zahlen.
Doch auch wer
privat Geld verliehen hat, wird in einer wirtschaftlich schlechten Phase die Erfahrung machen, dass ein Schuldner eine ausstehende Zahlung – auch als Verbindlichkeit bezeichnet – vielleicht nicht begleicht.
Befinden Sie sich in dieser Situation, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen. Zuerst werden Sie die Person
mündlich um Ausgleich der offenen Summe bitten. Wenn Sie in einem guten persönlichen Verhältnis zu dieser Person stehen, werden Sie sie sicher mehrfach an die Zahlung erinnern. Doch wenn der Schuldner mit immer neuen Entschuldigungen aufwartet, warum er das Geld nicht an Sie zurückzahlen kann, sollten Sie aktiv werden.
Ihre Möglichkeiten sind
rechtlich klar vorgegeben: Sie erstrecken sich von der formellen
Mahnung über das gesamte
Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Dieses Verfahren müssen Sie nicht selbst durchführen, sondern können einen Fachanwalt damit beauftragen, der sich auf dieses sogenannte
Inkassoverfahren spezialisiert hat. Ein solcher Schritt erspart nicht nur einiges an Arbeit, sondern steigert auch Ihre Aussichten auf eine erfolgreiche Eintreibung Ihrer offenen Forderung.
Die Mahnung als erster Schritt
Wenn Ihr Schuldner
trotz mehrfacher mündlicher Erinnerung nicht zahlt, sollten Sie ihm eine
schriftliche Mahnung zusenden. Diese Mahnung sollte die eindeutige Aufforderung enthalten, die ausstehende Summe nun an Sie zu zahlen.
Wichtig ist es, in Ihrer Mahnung die
genaue Höhe der Summe festzuhalten und eine
eindeutige Frist zu setzen, bis wann Sie den Eingang der Zahlung erwarten. Teilen Sie in Ihrem Anschreiben Ihre Kontoverbindung mit und räumen Sie eine Frist bis zum Zahlungseingang
von etwa zehn Tagen ein.
Neben der gesetzten Frist sollten Sie in Ihrem Brief unmissverständlich darauf hinweisen, dass Sie das
gesetzliche Mahnverfahren einleiten, wenn Sie das Geld nicht bis zum festgelegten Zeitpunkt erhalten. Die ist auch nötig, damit Sie im Falle der Zahlungsverweigerung das anschließende gerichtliche Mahnverfahren
ohne weitere Verzögerung einleiten können.
Die Mahnung versenden Sie am besten
per Einschreiben mit Rückschein. Das mag auf den ersten Blick altmodisch erscheinen; wenn es allerdings zum Gerichtsverfahren kommt, weil Ihr Schuldner nicht zahlt, könnte es sein, dass Sie aufgefordert werden, den Zugang Ihres Mahnschreibens zu beweisen. Das gelingt Ihnen nur durch den Rückschein.
Auf diesem Rückschein
bestätigt der Schuldner mit seiner Unterschrift, dass er Ihren Brief erhalten hat. Das Postamt schickt den Rückschein nach der Unterzeichnung des Briefempfängers an Sie zurück. Dadurch wissen Sie später ganz genau, wann Ihr Schuldner Ihre Mahnung erhalten hat. Danach sollten Sie den Ablauf Ihrer gesetzten Frist abwarten und prüfen, ob Ihr Schuldner pünktlich gezahlt hat.
So leiten Sie ein Mahnverfahren ein
Wenn die
Zahlung nicht fristgemäß erfolgt, ist es an der Zeit für das
gerichtliche Mahnverfahren. Dieses besteht aus
zwei Phasen: dem
Mahnbescheid und dem
Vollstreckungsbescheid.
Sowohl bei dem Mahnbescheid als auch bei dem Vollstreckungsbescheid handelt es sich um eine
formelle Zahlungsaufforderung an Ihren Schuldner, die über das
zuständige Amtsgericht zugestellt wird. Das Formular für den Mahnbescheid können Sie als Download online herunterladen, ausdrucken und ausfüllen. Alternativ
reichen Sie den Mahnbescheid mit allen Daten nur online beim Gericht ein.
Beim Ausfüllen des Formulars sollten Sie darauf achten,
alle Daten eindeutig nachvollziehbar und lesbar einzutragen. Das zuständige Amtsgericht können Sie ebenfalls online ermitteln. Dabei handelt es sich um das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.
Für die Zustellung des Mahnbescheids
verlangt das Amtsgericht eine Gebühr, die von der Summe Ihrer Forderung abhängt und rechtlich festgelegt ist. Sobald Sie die Gebühr bezahlt haben, stellt das Gericht den Mahnbescheid an den Empfänger zu.
Dazu sollten Sie schon im Vorfeld
die richtige Anschrift ermitteln. Wenn das Gericht den Mahnbescheid nämlich nicht zustellen kann, weil die Adresse nicht bekannt ist oder weil der Empfänger unbekannt verzogen ist, wird die Gebühr von Ihnen eingefordert,
obwohl der Bescheid nicht zugestellt werden konnte.
Diese Möglichkeiten hat Ihr Schuldner
Sobald der Zahlungssäumige den Mahnbescheid erhalten hat, stehen ihm
drei Wege offen. Er kann das ausstehende Geld
umgehend an Sie zahlen und das Verfahren somit beenden. Er kann jedoch auch
Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und die Zahlung verweigern, wozu eine
Frist von zwei Wochen von ihm eingehalten werden muss.
Schließlich steht ihm auch die Möglichkeit offen,
gar nicht zu reagieren und die zweiwöchige Frist verstreichen lassen. Von der Reaktion des Schuldners hängt es ab, welche Schritte Sie als nächstes unternehmen können.
Klage oder Vollstreckungsbescheid bei Nichtzahlung
Wenn der Schuldner einen
Widerspruch gegen Ihren Mahnbescheid eingelegt hat, bleibt Ihnen nur der Weg der
Klage auf Zahlung. Damit geht das Mahnverfahren in das gerichtliche Klageverfahren über. Spätestens jetzt ist es ratsam, einen
Anwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen. Er kennt die Vorgehensweise und die gegebenen Fristen genau und kann darüber hinaus beurteilen, ob Ihre Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Wenn nämlich Ihr Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, hat er möglicherweise
einen Grund, an der Rechtmäßigkeit Ihrer Forderung zu zweifeln. Ein Anwalt wird versuchen herauszufinden, worin die Ursachen für den Widerspruch begründet sind. Anhand dessen kann er eine erste Einschätzung geben, ob Ihre Klage von Erfolg gekrönt sein könnte.
Ist das nicht der Fall,
weil Ihre Forderung offenbar nicht begründet ist oder weil rechtliche Gründe wie eine Verjährung dagegen sprechen, wird er dies mit Ihnen erörtern und von einer Klage abraten.
Hat der Schuldner innerhalb der zwei Wochen
nicht auf Ihren Mahnbescheid reagiert, steht es Ihnen frei, auf Ihre
Forderung zu verzichten. Sie können aber auch den nächsten Schritt des Verfahrens, den
Vollstreckungsbescheid, einleiten. Dieser wird wiederum beim zuständigen Amtsgericht eingereicht.
Das
Ziel des Vollstreckungsbescheids ist es, Ihnen einen
rechtlich einwandfreien vollstreckbaren Titel gegenüber dem Schuldner in die Hand zu geben. Auf den Vollstreckungsbescheid hin kann er innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen und
Sie damit zur Klage zwingen.
Verstreicht die Frist von zwei Wochen ungenutzt, wird der
Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Sie haben jetzt die Möglichkeit, einen
Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Damit halten Sie einen rechtlich zweifelsfreien Titel zur Durchsetzung Ihrer Forderung in der Hand.
Unterstützung durch Anwälte oder Inkassobüros
Das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren können Sie selbst in die Wege leiten. Sie können sich aber auch Hilfe durch einen
spezialisierten Anwalt oder durch ein Inkassobüro holen. Natürlich fallen dafür Kosten an, die Sie zunächst selbst bezahlen müssen.
Im Rahmen des Verfahrens werden diese
Auslagen jedoch auf Ihren Schuldner abgewälzt. Ob er mit rechtlichen Mitteln zur Zahlung Ihrer Forderung und aller Kosten gezwungen werden kann, hängt vom weiteren Ablauf des Verfahrens ab. Trotzdem sind sowohl der Fachanwalt als auch das Inkassobüro Ihre Helfer, wenn Sie sich die Durchsetzung Ihrer Forderung nicht selbst zutrauen.
Ausstehende Forderungen müssen nicht sein
Natürlich scheint es auf den ersten Blick
aufwändig und langwierig zu sein, eine ausstehende Forderung gerichtlich einzufordern. Das gilt umso mehr, wenn Sie nicht genau wissen, warum Ihr Schuldner nicht zahlt.
Wenn er Ihre mündliche Zahlungsaufforderung lediglich
nicht ernst nimmt, können Sie den Ausgleich vermutlich durch den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erzwingen. Hat Ihr Schuldner dagegen
schlicht kein Geld, dürften weder das Mahn- und Vollstreckungsverfahren noch die Klage auf Zahlung erfolgversprechend sein. In jedem Fall bietet die Rücksprache mit einem
Experten Ihnen zusätzliche Rechtssicherheit.