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1,0 Stern
von |
kennstdueinen

“Keine Empfehlung”

“Nach 6 Monaten habe ich einen Brief vom Rechtsanwalt bekommen, dass ich angeblich die Parkscheibe beim Einkaufen vergessen habe.
Es gab vorab keinen Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung.
Das Anbringen einer Zahlungsaufforderung am Scheibenwischer gilt nicht als wirksamer Zugang.
Nun soll ich auch noch die Bearbeitungskosten vom Rechtsanwalt bezahlen.
Wenn ein erster Brief als Erinnerung zugestellt wird, darf man keine Bearbeitungskosten verlangen.
Auch Die Kosten zur Ermittlung des Halters dürfen nicht verlangt werden.
Diese dienen nämlich nicht der Ahndung des Parkverstoßes, sondern lediglich dazu, die Kosten hierzu eintreiben zu können.
Da der Fahrzeughalter nicht der Vertragspartner des Parkplatzbetreibers ist, ist dieser nicht für Parkverstöße des Fahrzeuglenkers verantwortlich
Eine unberechtigte Zahlungsaufforderung zu erhalten, stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar, welche abmahnfähig ist.”

1,0 Stern
von |
kennstdueinen

“Arbeiten für Parkabzocker”

“Diese Kanzlei ist sich nicht zu schade, für Parkabzocker die Gebühren einzutreiben! Man bekommt ein Drohschreiben, an den Fakten besteht kein Interesse und Rückfragen werden nur schriftlich entgegengenommen... Bezeichnend, wenn sich eine Kanzlei für so etwas hergibt!”

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