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Strafbestand Beleidigung: Was ist erlaubt? Wie teuer kann es werden?

Beleidigungen sind keine Seltenheit. Die Grenze zwischen freier Meinungsäußerung und strafbarer Beleidigung ist durchlässiger, als viele denken. Wer angeklagt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.

Meinungsäußerung und Tatsachenäußerung


Ob in Diskussionsforen im Internet
oder im realen Leben auf der Arbeit: Möglicherweise hat sich jemand als Rechtfertigung für seine grenzwertigen Äußerungen auf die freie Meinungsäußerung bezogen. Diese gibt es in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich. Jeder darf seine Meinung frei äußern. Vielen ist dabei allerdings gar nicht klar, worum es sich bei einer Meinung eigentlich genau handelt.

Vereinfacht ausgedrückt, ist eine Meinung ein persönliches Werturteil. Ein entscheidendes Merkmal eines solchen Urteils liegt darin, dass es sich nicht überprüfen lässt. Eine Meinung ist demnach weder richtig noch falsch. Eine klassische Meinungsäußerung ist beispielsweise der Satz: „Frau Mustermann muss unbedingt die Erziehung ihrer Kinder verbessern“. Dass andere Menschen diese Meinung nicht vertreten und Frau Mustermanns Erziehungsmethoden als angemessen erachten, ist wahrscheinlich.

Der Meinungsäußerung steht die Tatsachenäußerung gegenüber. Sie lässt sich sehr wohl überprüfen und kann demnach richtig oder falsch sein. Wenn Sie also behaupten: „Frau Mustermann schlägt ihre Kinder“, dann ist diese Aussage ausschließlich korrekt und erlaubt – sofern das Jugendamt oder die Polizei den Beweis erbringen. Es ist aber auch möglich, dass eine Meinungs- und eine Tatsachenäußerung nicht klar voneinander abzugrenzen sind.

Die Ehre eines Menschen

Im Grundgesetz ist in Artikel fünf, Absatz Nummer eins zu lesen: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“. Das nehmen allerdings viele Menschen zum Anlass, andere Menschen oder Personengruppen zu beleidigen. Denn eines ist klar: Die freie Äußerung der Meinung hat ihre Grenzen. Dafür sorgt das deutsche Strafrecht mit Gesetzen.

Jene schützen die Ehre eines Menschen. Daher fällt der Straftatbestand der Beleidigung auch unter die Ehrdelikte. Zu finden ist dieser Straftatbestand im 14. Abschnitt des Strafgesetzbuchs unter dem § 185. Wenn Sie also die Ehre eines Menschen verletzen, dann machen Sie sich strafbar. Das hört sich einfach an, ist aber nicht immer ganz klar festzustellen. Daher existieren drei Kriterien, um eine strafbare Beleidigung von einer zulässigen Meinungsäußerung abzugrenzen.

Die drei Kriterien

Beim ersten Kriterium geht es darum, wie Sie etwas äußern. Sagen Sie zum Beispiel: „Frau Mustermann ist eine Schlampe und ihr Mann ist ein riesengroßes Arschloch“, dann liegt der Fall klar auf der Hand. Sie verwenden in diesem Fall klassische Schimpfwörter. Zeigt Sie das Ehepaar Mustermann an und kommt es zu einer Verhandlung, hat das Gericht keine Zweifel an der Deutung Ihrer Aussage.

Ähnlich deutlich verhält es sich bei Schmähungen. Diese zielen konsequent darauf ab, jemanden in seiner Ehre zu verletzen. Ein bekanntes Beispiel ist das Schmähgedicht von Jan Böhmermann, das an den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gerichtet ist. Auch wenn andere Menschen seiner Haltung zustimmen, ist und bleibt das Gedicht eine Beleidigung des türkischen Präsidenten.

Das zweite Kriterium dreht sich um die Frage, wo Sie sich äußern. Um Aufmerksamkeit zu erlangen, sind hin und wieder markante Begriffe vonnöten und erlaubt. Das ist vor allem in der Öffentlichkeit der Fall, wo viele Meinungen miteinander konkurrieren. Formulieren Sie Ihre Meinung bezüglich Familie Mustermann mit den Worten „Ich mag Frau Mustermann nicht und mit Herrn Mustermann verstehe ich mich auch nicht“, dann wird dies in der Nachbarschaft leicht untergehen. Indem Sie stärkere Wörter gebrauchen, verschaffen Sie sich Gehör. Allerdings kommt es dann wieder auf das Wie an – das erste Kriterium. Solange Sie polemisch sind und etwas übertreiben, ist alles im Lot.

Ganz entscheidend ist hingegen das dritte Kriterium. Denn es spielt eine große Rolle, über wen Sie sich äußern. Merken Sie sich eine Art Grundregel: Je konkreter Sie sich auf eine bestimmte Person beziehen, desto vorsichtiger müssen Sie mit Ihrer Wortwahl sein. Auf der anderen Seite dürfen Sie einen umso heftigeren Wortschatz wählen, je allgemeiner Ihre Kritik ausfällt. Beziehen Sie sich auf eine Person, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, deren Ehre zu verletzen. Beziehen Sie sich aber eher abstrakt auf eine größere Gruppe, beleidigen Sie nicht eine bestimmte Person. Sie beziehen sich vielmehr auf eine soziale Beobachtung größeren Ausmaßes.

Volksverhetzung

Ein gutes Beispiel sind die Muslime, die seit der 2015er Flüchtlingswelle und den zahlreichen Terroranschlägen großer Kritik ausgesetzt sind. Äußern Sie sich generell über diese Personengruppe, greifen Sie keinen Muslim persönlich in seiner Ehre an. Richten Sie Ihre Kritik aber konkret an einen Muslim in Ihrem Wohnhaus, sieht der Fall anders aus. Allerdings ist auch hier die Grenze nur schwer zu ziehen.

Vorsicht ist geboten, damit Sie sich nicht der Volksverhetzung strafbar machen. Äußern Sie sich über die Gruppe der Muslime in Deutschland immer wieder negativ in der Öffentlichkeit, könnte dies den sozialen Frieden gefährden. Begriffe wie „Untermenschen“ sind in diesem Zusammenhang auf jeden Fall strafbar. Knifflig ist auch die Frage nach der Größe der Gruppe. Sollten Sie auf irgendeine Weise Kritik an „allen Männern“ üben, fühlt sich nach menschlichem Ermessen kein Herr konkret in seiner Ehre verletzt. Strafbar wird es möglicherweise für Sie, wenn Sie Richter, Polizisten, Ärzte und andere durch ihre Kleidung gut abgrenzbaren Gruppen heftig kritisieren.

So werden Beleidigungen bestraft


Wer andere Menschen beleidigt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Der § 185 des Strafgesetzbuchs sieht für eine einfache Beleidigung eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Freiheitsstrafe kann eine Höhe bis zu einem Jahr erreichen. Erfolgt sie in Tateinheit mit einer Tätlichkeit wie einer Ohrfeige, sind auch zwei Jahre Gefängnis möglich. Die Geldstrafe ist recht variabel und richtet sich unter anderem nach dem Verdienst sowie der Heftigkeit der Beleidigung.

Einige Gerichtsurteile von Fällen aus dem Straßenverkehr belegen dies. Wenn Sie jemandem die Zunge rausstrecken, könnten 150 € fällig werden. Für „Du blödes Schwein“ zahlen Sie um die 475 €, während das Duzen eines Polizisten mit 600 € zu Buche schlägt. Zeigen Sie den Stinkefinger, sind Sie um 4000 € leichter. Ein einfaches „Schlampe“ kostet 1900 €, die „Alte Sau“ 2500 €.

Behaupten und verbreiten Sie etwas Unbewiesenes, machen Sie sich der üblen Nachrede strafbar. Dabei muss das Unbewiesene das Opfer öffentlich verächtlich machen (§ 186 StGB). Geld- und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bilden das Strafmaß für üble Nachrede. Findet diese schriftlich und/oder öffentlich statt, könnten Sie auch für zwei Jahre ins Gefängnis gesperrt werden. Übrigens: Hierunter fallen auch viele Beleidigungen im Internet. Wer in Foren und sozialen Medien Unbewiesenes verbreitet, macht sich möglicherweise der üblen Nachrede strafbar.

§ 187 des Strafgesetzbuchs befasst sich mit der Verleumdung. Hier weiß der Beschuldigte sogar, dass die von ihm über das Opfer verbreiteten Behauptungen falsch sind. Schriftlich oder öffentlich begangen, führt diese Straftat im schlimmsten Fall zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe. Überlegen Sie sich also gut, was Sie Ihren Mitmenschen an den Kopf werfen und welche Äußerungen Sie in der Öffentlichkeit über bei Ihnen nicht ganz so beliebte Menschen tätigen.

Fazit

Auch wenn es eigentlich nicht passieren sollte: Irgendwann im Leben beleidigt wohl jeder jemanden. Nicht immer reicht es dann aus, sich im Nachhinein auf die freie Meinungsäußerung zu berufen. Jene gibt es in Deutschland zwar, allerdings hat sie Grenzen. Werden diese übertreten, sind Geld- und Freiheitsstrafen möglich. Damit eine Beleidigung als solche erkannt wird, existieren drei Kriterien.

So spielt es eine Rolle, wie und wo Sie Ihre Kritik kundtun. Auch der Adressat ist entscheidend: Je konkreter Sie sich auf eine einzelne Person beziehen, desto vorsichtiger sollten Sie mit Ihrer Aussage sein.Etwas heftiger darf Ihre Wortwahl ausfallen, wenn Sie sich recht abstrakt über eine große Gruppe äußern. Dann beleidigen Sie nämlich niemanden speziell in seiner Ehre. Für Beleidigungen als Ehrdelikt sind Freiheitsstrafen von einem Jahr möglich. Begehen Sie zugleich eine Tätlichkeit, sind auch zwei Jahre denkbar.

Je nach Einkommen und Schwere der Beleidigung können Schimpfwörter auch schon mal mehrere tausend Euro kosten. Üble Nachrede und Verleumdung werden noch schwerer bestraft. Hier sind sogar bis zu fünf Jahre Gefängnis möglich. Straftaten dieser Art im Internet fallen selbstverständlich auch darunter, da das Internet keinen straffreien Raum darstellt.



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