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Steuererklärung für Arbeitnehmer ‒ Kür oder Pflicht?

Die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung ist für viele ein alljährliches Ritual. Dennoch herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung Unsicherheit. Ist man als Arbeitnehmer verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben? Falls nicht, sollte man es trotzdem tun?

Die Steuererklärung ‒ Fluch oder Segen?

Der Begriff Finanzamt ruft bei manchen Bürgern ein gewisses Unbehagen hervor. Dies kommt besonders zur Geltung, wenn es um die Steuererklärung geht. Viele befürchten, dabei schlafende Hunde zu wecken. Immerhin könnte es ja sein, dass der Staat dann Geld haben möchte. Tatsächlich ist es in den meisten Fällen genau umgekehrt. Gerade Arbeitnehmer erhalten mit der Steuererklärung ein probates Werkzeug, um sich vom Staat Gelder zurückzuholen. Dennoch hält die Angst viele davor ab, es zu versuchen. Selbst diejenigen, die ihre Steuererklärung abgeben, fühlen sich zuerst oft unwohl. Kommt dann die Mitteilung, dass sie Geld erhalten, weicht die Beklemmung einem Gefühl der Freude, zumindest bis zur nächsten Steuererklärung.

Auch Arbeitnehmer können kraft Gesetz dazu verpflichtet sein

Die Annahme, dass nur Selbstständige und Freiberufler zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, ist ein gängiger Irrtum. Tatsächlich gibt es viele Angestellte, die aufgrund verschiedener Umstände dem Finanzamt ihre Einkommenslage schildern müssen. Die Tatsache, dass Vater Staat nicht immer gleich zur Stelle ist, um darauf hinzuweisen, ist dabei kein Vorteil. Im schlimmsten Fall passiert es erst nach Jahren. Die Verpflichtung, ausstehende Steuern zu bezahlen tut dann besonders weh. Aber wann müssen Sie als Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?

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Die Verpflichtung zur Steuererklärung als Angestellter ‒ Wann tritt sie in Kraft?

Mögliche Sachverhalte, die Sie verpflichten, das Finanzamt über Einnahmen und Ausgaben aufzuklären:
1) Sie und/oder Ihr Ehepartner besitzen die Steuerklasse 5 oder 6.
2) Ihnen wurde von mehreren Arbeitgebern Lohn bezahlt, ohne dass dieser pauschal versteuert wurde.
3) Sie und/oder Ihr Ehepartner haben zusätzliche beziehungsweise alternative Einkünfte erzielt (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Zinserträge, Mieteinnahmen).
4) In Ihrer Lohnsteuerkarte und/oder der Ihres Ehepartners sind Freibeträge vermerkt.
5) Ihr Wohnsitz befindet sich außerhalb der BRD und Sie lassen sich fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandeln.
5) Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Abfindung ausbezahlt und dabei von der Fünftelregelung Gebrauch gemacht.
6) Es existiert ein Verlustvortrag aus vergangenen Jahren
7) Sie wurden geschieden, respektive Ihr Partner ist verstorben und Sie haben noch im gleichen Jahr wieder geheiratet.
8) Ihr Ehepartner lebt im innereuropäischen Ausland, ist beschränkt steuerpflichtig und in ihren ELStAM-Daten eingetragen.

Wie kommen diese Sonderfälle zustande?

Manche dieser Punkte sind leicht verständlich. So ist der unter 1) geschilderte Sachverhalt leicht nachzuprüfen. Unter 2) wird es schon deutlich schwieriger. Woher sollen Sie wissen, wie die jeweiligen Arbeitgeber Ihren Lohn versteuert haben? Auch Punkt 5) führt ins Ungewisse. Die Tatsache, dass die Fünftelregelung für Sie von Nachteil ist, stellt nicht zwangsläufig einen Beweis dar, dass Ihr Arbeitgeber auch tatsächlich darauf zurückgegriffen hat.

Dennoch gilt auch hier: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Punkt 7) dürfte in der Praxis seltener vorkommen, dennoch geschieht es hin und wieder. In dem Fall treffen zwei emotional tief greifende Ereignisse ineinander: Verlust und Neuanfang. Nur wenige Menschen dürften in dem Moment über den steuerlichen Aspekt nachdenken. Punkt 3) ist wiederum sehr klar: Wenn Sie zusätzliche Einnahmen erzielt haben, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig.

Wohin soll ich mich wenden?

Vorausgesetzt, dass das Thema Steuern nicht zu Ihren Steckenpferden zählt, ist es bestimmt kein Fehler, sich hier professionelle Hilfe zu holen. Das Steuerrecht ist regelmäßigen Änderungen unterworfen. Von daher können einzelne Punkte aus diesem Text schon bald ungültig sein. Ebenso können Voraussetzungen hinzukommen, die derzeit noch gar nicht vorhersehbar sind.

Aber wer kann hier zuverlässige Unterstützung leisten? Da es sich um doch sehr komplexe Themen handelt, ist von Lohnsteuerhilfevereinen abzuraten. Nicht, dass diese nicht kompetent wären. Allerdings geht das behandelte Thema doch stärker in die Tiefe, als es dort oft gehandhabt werden kann. Gleiches gilt für Buchhaltungsfirmen, die Unterlagen für das Finanzamt vorbereiten. Wirklich zuverlässige Auskunft kann in solchen Fällen nur ein Steuerberater bieten. Für Sie ergeben sich dabei drei Vorteile:

1) Sie sind Ihrer Pflicht nachgekommen (oder wissen zumindest, dass Sie nicht verpflichtet sind)
2) Ihr Steuerberater kennt oft ganz legale Kniffe, um die Angelegenheit für Sie positiv zu gestalten
3) Wenn Ihr Steuerberater einen Fehler machen sollte, greift seine Haftpflichtversicherung

Gerade der letzte Punkt stellt eine enorme Sicherheit dar. Bitte halten Sie sich vor Augen, dass hier grundsätzlich das Prinzip „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ gilt. Im Gegensatz zu Ihrem Steuerberater besitzen Sie aber keine Versicherung, die einspringt, wenn Sie einen Fehler machen, der dann Kosten verursacht.

Was tun, wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen?

Auf diese Frage kann es nur eine richtige Antwort geben: Machen Sie es trotzdem! Betrachten Sie es so: Wenn Sie keine zusätzlichen Einnahmen erzielt haben, ist das Einkommen aus Ihrem Beruf ohnehin bereits versteuert. Mit anderen Worten: Ihr Arbeitgeber hat die Steuern einbehalten und an das Finanzamt überwiesen. In dem Fall kann es für Sie nur noch um eine Sache gehen: Sich einen Teil der gezahlten Steuern zurückzuholen. Warum dies so ist und wie Sie es bewerkstelligen, erfahren Sie im Folgenden:

Die Grundlagen der Besteuerung

Das Grundprinzip jeglicher Besteuerung basiert auf einem einfachen Prinzip: Jemand arbeitet und erzielt dadurch Einnahme. Um diese Arbeit leisten zu können, muss er Ausgaben tätigen. Wenn man die Ausgaben von den Einnahmen abzieht, bleibt das tatsächliche Einkommen übrig. Dieses muss versteuert werden. Im Gegensatz zu Selbstständigen fallen Ihre Ausgaben als Arbeitnehmer aber nicht sofort in die Besteuerung hinein. Der Grund ist simpel: Nehmen wir Ihre Fahrten zum Arbeitsplatz. Dabei entstehen Ihnen Kosten.

Da nicht jede/r Angestellte mit dem Auto zur Arbeit fährt oder dabei die gleiche Wegstrecke zurücklegt, tauchen diese Ausgaben in ihrer Lohnabrechnung nicht auf. Gleiches gilt für Arbeitskleidung, die Sie gekauft haben. Wenn Sie in einem Beruf arbeiten, in dem Sie schmutzig werden, sind auch die Kosten für das Waschen der Dienstkleidung relevant. Gleiches gilt für Fachzeitschriften und viele andere Dinge. Auch ihre privaten Versicherungen lassen sich zum Teil als Ausgaben geltend machen. Der springende Punkt ist, dass SIE dem Finanzamt diese Kosten darlegen müssen. Wie Sie das tun? Über Ihre Steuererklärung!

Geld zurückbekommen ‒ ein Beispiel

Angenommen, Sie hätten im vergangenen Jahr ein Bruttoeinkommen in Höhe von 25.000 Euro erzielt. Die darauf anfallende Steuer hat Ihr Arbeitgeber bereits an das Finanzamt gezahlt. Nun können Sie aber belegen, dass Sie 4.000 Euro an Ausgaben hatten, die hier abzugsfähig sind. In dem Fall vermitteln Sie dem Finanzamt mit Ihrer Steuererklärung, dass Sie zu viel Steuern bezahlt haben. Immerhin haben Sie nach Abzug der Kosten nicht 25.000 Euro verdient, sondern nur 21.000. Somit ist das Finanzamt verpflichtet, Ihnen die zu viel bezahlten Steuern zu ersetzen.

Je nach Einkommen, Steuerklasse und Ausgaben kann sich die Rückerstattung schnell zwischen 500 und 2.000 Euro bewegen. Das ist Geld, das Sie nicht verschenken sollten. Ob Sie Ihre Steuererklärung in diesem Fall selbst machen oder einem Steuerberater überlassen, liegt in Ihren Händen. Im ersten Fall sparen Sie sich die Kosten für den professionellen Beistand. Im zweiten Fall erhalten Sie vermutlich mehr Geld zurück. Grund dafür sind die vielen feinen Details im Steuerrecht, die einem Laien gewöhnlich nicht bekannt sind.

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Fazit

Entgegen mancher Ansichten können auch Angestellte dazu verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben. Die Gründe, die dafür sorgen können, sind äußerst vielfältig. Da nicht alle Faktoren, die dabei eine Rolle spielen, für den Laien ersichtlich sind, ist die Unterstützung eines Profis dringend angeraten. Für den Fall, dass für Sie keine Verpflichtung gilt, sollten Sie es dennoch tun. Sie können dadurch eine Reihe von Ausgaben steuerlich geltend machen, was in der Regel zu einer Steuerrückerstattung führt. Ihre Urlaubskasse wird sich darüber freuen.



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