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Geldnot im Alter – Welche finanziellen Hilfen gibt es wenn die Rente nicht reicht

Die Rente reicht nicht für Ihren Lebensunterhalt? Vergessen Sie Ihren Stolz und holen Sie sich finanzielle Hilfe. Es ist viel einfacher, als Sie vielleicht denken.

Ansprechpartner bei finanziellen Sorgen

Immer mehr Menschen sind von der Altersarmut bedroht. Viele von ihnen wissen nicht, wo sie Hilfe finden können, oder welche Mittel ihnen zustehen. Andere wollen niemandem zur Last fallen oder schämen sich, berechtigte Ansprüche zu stellen. Der Gang zum Sozialamt fällt ihnen nicht leicht. Stattdessen sparen sie lieber an ihren Lebensmitteln oder bei den Heizkosten.

Erste Hilfe oder Informationen lassen sich im Internet finden, dort können Sie sich anonym über Ihre Möglichkeiten informieren oder mit Hilfe eines Wohngeldrechners Ihre theoretischen Ansprüche ausrechnen lassen. Auch die Deutsche Rentenversicherung kann eine erste Anlaufstelle sein, ebenso verschiedene karitative Verbände, wie zum Beispiel die Caritas oder die AWO (Arbeiterwohlfahrt). In vielen größeren Städten gibt es eine Seniorenberatung. Fragen Sie bei Ihrer Stadtverwaltung nach oder suchen Sie sie im Branchen- oder Telefonbuch.

Grundsicherung im Alter

Wer nur eine geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommt, hat unter Umständen einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Antragsteller für die Grundsicherung im Alter das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und seine gesamten Einkünfte müssen unter dem errechneten Betrag der Grundsicherung liegen. Die Höhe dieses Betrages setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen. Kurz zusammengefasst, gibt es drei Elemente: Der Grundbetrag für den Antragsteller und eventuell für seinen ebenfalls grundsicherungsberechtigten Ehepartner, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (sofern sie angemessen sind) und ein eventueller gesetzlich begründeter Mehrbedarf. Gehbehinderten Menschen, die im Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises sind, wird zum Beispiel ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent zuerkannt. Für die Anschaffung von Hausrat oder Kleidung können einmalige Leistungen beantragt werden. Wird Ihnen die Grundsicherung einmal gewährt, müssen Sie nur noch einmal im Jahr Ihre Berechtigung nachweisen. Ändert sich Ihr Bedarf, zum Beispiel weil eine vom Versorgungsamt anerkannte Gehbehinderung eingetreten ist, steht Ihnen eine höhere Grundsicherung zu. In diesem Fall sollten Sie sich sofort beim zuständigen Amt melden.

Der Antrag auf Grundsicherung wird beim Sozialamt, Bereich Grundsicherung, gestellt. Sie können diesen Antrag jedoch auch bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen. Diese leitet Ihren Antrag dann an die zuständige Stelle weiter. Wenn Sie Probleme beim Ausfüllen des Antrags auf Grundsicherung haben, finden Sie beispielsweise Unterstützung bei der Caritas oder der Seniorenberatung. Die Mitarbeiter dort wissen, worauf es ankommt, und sind Ihnen sicher gerne behilflich.

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Die Sorge, dass am Ende nicht der Staat zahlt, sondern die eigenen Kinder zahlen müssen, hält viele ältere Menschen davon ab, die Grundsicherung zu beantragen. Meistens ist diese Sorge unberechtigt. Denn die Kinder werden nur zur Zahlung verpflichtet, wenn ihr jährliches Einkommen mindestens 100.000 Euro beträgt. Kinder, die nicht über ein so stattliches Einkommen verfügen, müssen nicht für den Lebensunterhalt ihrer Eltern aufkommen.

Zusätzliche finanzielle Hilfe

Das Wohngeld ist eine staatliche Leistung. Einen Rechtsanspruch hat grundsätzlich jeder einkommensschwache Bürger, allerdings müssen auch einige rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Wohngeld wird sowohl als Mietzuschuss für eine Mietwohnung als auch als Lastenzuschuss für eine eigene Wohnung, oder ein eigenes Haus gezahlt. Der Bewilligungszeitraum liegt in der Regel bei 12 Monaten. Anschließend kann beliebig oft ein neuer Antrag gestellt werden, sofern die Voraussetzungen für die Zahlung von Wohngeld weiterhin bestehen. Liegt bei einem Haushaltsmitglied eine schwere Behinderung von mindestens 50 Prozent und Pflegebedürftigkeit vor, wird Wohngeld auch bei etwas höherer Rente gezahlt. In diesen Fällen dürfen nämlich bestimmte Beträge von der Rente abgezogen werden. Ausschlaggebend für die Höhe des gezahlten Wohngelds sind folgende Faktoren:

– die Höhe der zu zahlenden Miete, beziehungsweise Belastung
– die Höhe des eigenen Einkommens
– und die Anzahl der Familienmitglieder, die in der bezuschussten Wohnung leben.

Wenn Sie bereits eine Grundsicherung beziehen, sinken Ihre Zuzahlungen für medizinische Leistungen, wie zum Beispiel Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die geltenden Maximalbeträge. Haben Sie im laufenden Jahr bereits höhere Zuzahlungen geleistet, bekommen Sie auf Antrag die zu viel geleisteten Zahlungen erstattet und werden von weiteren Zuzahlungen befreit.

Mögliche Ansprüche auf Pflegegeld

Sind Sie oder Ihr Lebenspartner pflegebedürftig, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Pflegegeld. Möchten Sie die Einstufung in eine Pflegestufe beantragen, genügt ein Anruf oder ein formloses Schreiben an Ihre Pflegekasse. Diese ist in der Regel mit Ihrer Krankenkasse identisch. Ein Mitarbeiter des MdK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) wird die Pflegebedürftigkeit prüfen und die Einstufung in eine Pflegestufe vornehmen. Der Termin für die Begutachtung wird vorher schriftlich mitgeteilt. Wenn möglich, sollten Sie zu diesem Termin einen Angehörigen und einen fachkundigen Beistand hinzubitten. Das bei diesem Termin erstellte Gutachten, ist maßgeblich für die Einteilung in eine von drei möglichen Pflegestufen und damit auch maßgeblich für das zu zahlende Pflegegeld. Stellen Sie ihre gesundheitliche Situation deshalb nicht besser dar, als sie tatsächlich ist. Wenn Sie im Alltag Hilfe in Anspruch nehmen, führen Sie vorsorglich ein Pflegetagebuch. So können Sie Ihre Pflegebedürftigkeit leichter nachweisen und vergessen keine wichtigen Punkte. Auch ohne dass eine Pflegestufe vorliegt, kann ein Anspruch auf Betreuungsleistungen bestehen, nämlich bei eingeschränkter Alltagskompetenz.

Um überhaupt Pflegeleistungen beantragen zu können, müssen Sie die so genannte Vorversicherungszeit erfüllen. Das heißt, Sie müssen in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung, mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Der Antrag auf Pflegegeld muss vom Pflegebedürftigen eigenhändig gestellt werden. Ist er/sie nicht dazu in der Lage, darf ein Bevollmächtigter diese Arbeit für ihn/sie übernehmen. Entsprechende Formulare gibt es bei der Pflegekasse. Da das Pflegegeld nicht rückwirkend gezahlt wird, sollten Sie möglichst bald nach Beginn der Pflegebedürftigkeit den Antrag stellen. Wird Ihnen oder Ihrem Partner Pflegegeld bewilligt, können Sie gemeinsam die Art der Leistung bestimmen. Sie haben die Wahl zwischen Sachleistung, Geldleistung oder Kombinationsleistungen. Sachleistung ist die Pflege durch professionelles Personal, entweder in Ihrer eigenen Wohnung durch einen ambulanten Pflegedienst oder stationär in einem Pflegeheim. Die Kasse rechnet die Pflegeleistungen dann direkt mit dem Pflegedienst ab. Entscheiden Sie sich für eine Geldleistung, können Sie sich eine Pflegeperson in Ihrem privaten Umfeld suchen, eine so genannte Laienpflege. Bei den Kombinationsleistungen können Sie sich zum Beispiel von einem Angehörigen versorgen lassen, der bei der Pflege von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt wird.

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Fazit

Es gibt verschiedene Gründe für eine Rente, die nicht zum Leben reicht. Ist das auch bei Ihnen der Fall, sollten Sie nicht zu stolz sein, sich Hilfe zu suchen und finanzielle Unterstützung anzunehmen. Als erste Anlaufstelle kann Ihnen die Deutsche Rentenversicherung, eine Seniorenberatung oder auch Ihre Krankenkasse dienen. So holen Sie sich die Hilfe, die Ihnen zusteht, sei es nun Wohngeld, Pflegegeld oder die staatliche Grundsicherung.

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