Der Werkstattbesuch gehört für jeden Autobesitzer eher zu den lästigen Pflichten. Ob es sich nun um eine Pflichtinspektion handelt oder um eine notwendige Reparatur – es stellen sich häufig die gleichen Fragen, was Pflichten und Rechte auf Seiten der Werkstattbetreiber und Kunden anbelangt.
Häufige Ursache für Missverständnisse ist eine unklare Absprache schon vor der Reparatur. Man sollte sich in der Werkstatt genügend Zeit nehmen, um die Einzelheiten der Dienstleistung abzuklären, damit es hinterher nicht zu bösen Überraschungen kommt.
Vor der Beginn der Arbeiten in der Kfz-Werkstatt
Ein Kostenvoranschlag ist eine gute Möglichkeit, die Rechnungssumme schon grob vorher im Überblick zu haben. Er enthält die „unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten“. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Reparatur zu stoppen, wenn die Kosten die veranschlagte Summe stark übersteigen, allerdings müssen die bis zu diesem Zeitpunkt bereits angefallenen Kosten beglichen werden. Als Grenze der Überschreitung gelten 15 Prozent. Ist der Kostenvoranschlag allerdings verbindlich – dies gilt auch für mündliche Zusagen – muss der Kunde nur den vereinbarten Betrag zahlen. Eventuelle Gebühren für die Erstellung des Kostenvoranschlages müssen bei einer folgenden Auftragserteilung verrechnet werden.
Bevor man das Fahrzeug der Autowerkstatt übergibt, hat man die Möglichkeit, ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem alle Kratzer, Dellen und Beulen und der Sauberkeitszustand des Wagens aufgeführt werden. So sind beide Seiten abgesichert und können sich auf das Schriftstück berufen.
Der Auftrag für die Reparatur sollte möglichst schriftlich erfolgen und den Umfang der Reparatur genau enthalten, zum Beispiel „Wechsel des Motoröls und des Ölfilters“. Ungünstig sind schwammige Formulierungen wie „TÜV-fertig machen“. Sie sind ein Freifahrtschein für kostspielige und eventuell weniger notwendige Arbeiten am Auto.
Die Werkstatt muss sich an den Inhalt des Auftrags halten. Jede Erweiterung der Arbeiten bedarf der Zustimmung des Kunden, dies trifft sogar auf unbedingt notwendige Arbeiten zu. Wird die Zustimmung des Kunden nicht eingeholt, muss er die zusätzlichen Arbeiten auch nicht bezahlen.
Reparatur in der Autowerkstatt
Liegt ein Defekt vor, ist die Ursache nicht immer ganz klar. Um den Fehler zu finden, müssen eventuell einige Möglichkeiten geprüft werden. Diese Fehlersuche muss der Kunde bezahlen. Allerdings gibt es auch hier Regeln, an die sich die Autowerkstatt zu halten hat. Sie muss erst einmal die preiswerten Fehlerursachen prüfen und nicht als erste Maßnahme ein kostspieliges Bauteil einsetzen, obwohl der Fehler im Endeffekt einfach ein verdreckter Luftfilter ist oder es an einem der anderen preisgünstigen Autoteile liegt.
Kommt der Wagen während der Reparatur zu Schaden, muss die Werkstatt für diesen aufkommen, bzw. ihn kostenlos beseitigen. Ist dies nicht über eine Versicherung abgedeckt, muss der Werkstattbesitzer sogar mit seinem Privatvermögen dafür aufkommen. Besonders nach Schweißarbeiten ist es ratsam, den Zustand von Lack und Bezügen zu prüfen. Durch Funkenflug werden diese leicht beschädigt.
Wird die Reparatur fehlerhaft ausgeführt, muss die Werkstatt im Rahmen der Gewährleistung nachbessern. Dabei muss der Betrieb alle Kosten übernehmen, darunter fallen auch Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist die Reparatur aus etwaigen Gründen nicht möglich, darf der Kunde die Rechnung mindern, den Defekt in einem anderen Betrieb beheben lassen, vom Vertrag zurücktreten oder sogar Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Der Anspruch auf ein Leih- oder Mietfahrzeug von einer Autovermietung besteht nur, wenn es sich um einen Neuwagen mit noch gültiger Garantie handelt, und dieser Anspruch in den Garantiebedingungen festgelegt ist. Allerdings besteht kein Anspruch auf ein gleichwertiges Auto, sondern nur darauf, mobil zu bleiben. Wird ein fest zugesagter Liefertermin eines Ersatzteils um 24 Stunden überschritten, muss auch ein kostenloser Leihwagen zur Verfügung gestellt werden.
Bezahlung der Autoreparatur
Grundsätzlich gilt: Nur nach erfolgreicher Reparatur die Rechnung bezahlen und sich Zeit bei der Abnahme lassen. Erst einmal den Wagen auf mögliche Reparaturschäden überprüfen und die auf der Rechnung aufgeführten Arbeiten begutachten. Die auszutauschenden Teile nach Möglichkeit vor deren Wechsel kennzeichnen. Eine einfache Markierung mit einem Filzstift reicht oft schon aus, um zu erkennen, ob der Luftfilter wirklich gewechselt wurde oder nicht.
Schlägt die Reparatur zweimal fehl, ist eine Minderung der Rechnung möglich. Allerdings behalten bei Nichtbezahlen der Rechnung viele Werkstätten das Auto als Pfand ein, so dass Minderungen häufig vor Gericht landen.
Bildquelle:
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Hallo,
ich habe ein kleines Problem mit einer Kundin. Sie hat mir Ihr Auto zur Reperatur gegeben und ich habe Ihr auch einen Kostenvoranschlag gemacht. Die Summe belief sich auf ca. 8000€. Die Anzahlung hat Sie in Höhe von 1000€ hinterlegt aber nun meldet Sie sich nicht mehr und ich bin auf meinen Kosten sitzen geblieben. Das Auto steht zum Glück bei mir in der Werkstatt und ich kann alle entstandenen Kosten für Material etc. per Rechnung nachweisen. Nun die Frage, ist ein Zivilprozess sinnvoll? Das auto steht nun seit über einem Jahr bei mir und ich kann nicht länger warten und hoffen.
Habe versucht des öfteren mit dieser Person Kontakt aufzunehmen aber leider ohne Erfolg.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sie mir weiter helfen könnten.
MfG
Schulz
8000 Euro Reparatur? Was war denn das für ein Wagen? Ein teurer Wagen wäre sicherlich von der Frau abgeholt worden. sind die Reparaturkosten viel zu hoch?
Hallo,
ich habe eine Vakuumpumpe in Internet (ebay) bestellt und sie von der Werkstatt einbauen lassen.
Die Pumpe war leider kaputt und ich habe 100 Euro um sonst bezahlt…
Wie sollte man in diesem Fall vorgehen? Wer trägt die Kosten?
mfG,
Markus
Hallo,
ich habe im letzten Jahr Juli 2011 den dieselpartikelfilter wechseln lassen. Den fehlerbericht habe ich vergessen mir geben zu lassen. Nun ist der Filter wieder hin und musste wieder ausgeweschselt werden weil angeblich nicht genügend aditivum vorhanden war.
nun behauptet die werkstatt den fehlerbericht bereits nach einem halben Jahr gelöscht zu haben und dass ich wieder das geld tragen muss. ich verstehe nicht wird denn aditivum nicht aufgefüllt wenn der filter gewechselt wird?
Hallo bitte um Hilfe/ Ratschläge,
habe folgendes Problem:
Wir haben ein Auto gekauft, wo nach einiger Zeit der Anlasser kaputt ging. Da dieser noch in der Garantie war (da bereits schonmal ausgewechselt ), haben wir das Auto bei der jeweiligen Werkstatt abgegeben, mit der mündlichen Zusage, dass das noch in die Garantie fällt.
Nach 8 Monaten erhalten wir eine Rechnung, dass die Garantie doch abgelehnt worden ist.
Wir haben telefonisch mit dem Geschäftsführer dies klären wollen, jedoch war dieser nicht einsichtig. Dies haben wir dann noch einmal schriftlich (per email) zusammengefasst und an Geschäftsführer gesandt. Vier Monate später erhielten wir eine Mahnung auf welche wir wieder mit einer Email an den Geschäftsführer reagierten und baten um Klärung und Rückruf/Stellungnahme. Keine Antwort seinerseits!
Nun wieder nach einem Jahr bekommen wir eine Mahnung…Ist sowas überhaupt richtig und rechtens????
Wie und was sollen wir da tun..bitte helft …vielen Dank im Voraus…