Kanzlei Reuter Wiegand Heinser

Friedrichstraße 20
45468 Mülheim an der Ruhr

Tel.: 0208 - 34051
Fax: 0208 - 34053

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Unzuverlässiger Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Uwe Reuter hat es versäumt, meine Kosten bei Gericht anzumelden, und weigert sich, für den Schaden aufzukommen.

Herr Reuter ist dafür verantwortlich, daß mein PKH-Antrag in der Verhandlung abgelehnt wurde, weil er unvollständig ausgefüllt war. Daher mußte ich in der Verhandlung einen Vergleich statt eines Urteils akzeptieren, damit ich Chance erhalte, einen korrekt ausgefüllten PKH-Antrag nachzureichen.

Herr Reuter berechnete meiner Mutter einen Vorschuß, versäumte aber, ihn auf die Schlußrechnung anzurechnen.

Vorab sei darauf hingewiesen, daß Herr Reuter mich die meiste Arbeit selbst machen ließ. Zu jedem Brief der Gegenseite ließ er mich eine Stellungnahme abgeben und schrieb diese fast unverändert ab und ordnete nur die Sätze und Abschnitte in einer anderen Reihenfolge an.

1. Rechtsanwalt Uwe Reuter vertrat mich vor dem Landgericht Duisburg und vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Herr Reuter hat meine Fahr- und Kopierkosten in Höhe von 61, 48 € nicht bei Gericht angemeldet, so daß ich auf meinen Kosten sitzengeblieben bin.

Am 29. 11. 2006 wurde ein Vergleich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geschlossen. Die schriftliche Ausfertigung ging am 04. 12. 2006 bei Rechtsanwalt Reuter und am 09. 12. 2006 bei mir ein.

Mit Schreiben vom 10. 12. 2006 meldete ich Herrn Reuter Fahr- und Kopierkosten in Höhe von 61, 48 €, die er zur Kostenfestsetzung bei Gericht anmelden sollte. So hatten wir es im Telefongespräch vom 08. 12. 2006, 11:05, vereinbart. Ich habe meine Kostenaufstellung am 10. 12. 2006 um 12:37:10 Uhr an die Telefaxnummer der Kanzlei Reuter (0208 34053) übermittelt. Darüber kann ich auch einen Telekommunikationsnachweis vorlegen. Rechtsanwalt Reuter hat mein Telefaxschreiben entweder verloren oder mißachtet; jedenfalls teilte mir das Landgericht Duisburg am 08. 01. 2009 mit, daß keine Anmeldung über 61, 48 € in der Akte vorliege.

Rechtsanwalt Reuter hatte meine Kostenaufstellung entgegen meiner Weisung nicht bei Gericht eingereicht. Mit Schreiben vom 09. 02. 2009 bat ich ihn, mir meine Kosten zu erstatten. Darauf ging Herr Reuter nicht ein. Statt dessen beantragte er nun am 16. 02. 2009 - mit zwei Jahren Verspätung - beim Landgericht Duisburg eine Nachfestsetzung. Diese wies das Landgericht mit Beschluß vom 22. 06. 2010 zurück.

Das Landgericht Duisburg lehnte die Nachfestsetzung der Kosten von 61, 48 € nur deshalb ab, weil sie zu spät beantragt worden sei. Das Landgericht schrieb nicht, daß die Kosten nicht erstattungsfähig gewesen seien.
Auf meine erneute Bitte, mir infolge seines Verschuldens die Kosten zu erstatten, antwortete Herr Reuter am 11. 08. 2010: "Das Gericht hielt den Antrag für unzulässig. Es hat sich mit einem materiellen Anspruch nicht beschäftigt. Dies brauchte es auch nicht. Unabhängig davon halten wir die von Ihnen geltend gemachten Gebühren für nicht erstattungsfähig. Eine Zahlung durch uns kommt somit nicht in Betracht. "

D. h. : Nachdem Herr Reuter durch sein Verschulden eine Sachentscheidung des Landgerichts verhindert hat, entscheidet er einfach selbst. So habe ich mir das nicht vorgestellt, sondern ich wollte ganz gerne, daß das Gericht entscheidet und Herr Reuter mich vertritt.

Wenn Herr Reuter bei der Vertretung eines Mandanten Fehler macht, sollte er seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen oder aus eigener Tasche dafür aufkommen.

In dem Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 22. 06. 2010 steht: "Eine Nachfestsetzung, nach nunmehr gut drei Jahren, ist verwirkt und kann daher nicht mehr geltend gemacht werden .. . Aufgrund des langen Zeitablaufs von drei Jahren konnten die Kläger darauf vertrauen, daß nunmehr keinerlei Ansprüche aus dem Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. "

Das Gericht hat über den Anspruch nicht entschieden, weil der Antrag zu spät vorgelegt wurde. Das ist Herrn Reuters Schuld. Er hat durch seine schuldhafte Unterlassung verhindert, daß das Gericht über meinen Antrag entschied.

Wenn Rechtsanwalt Reuter meinen Antrag weitergeleitet und das Gericht ihn abgelehnt hätte (Konjunktiv! ), wäre ihm kein Vorwurf zu machen. Das ist aber nicht geschehen.

Anfangs behauptete Herr Reuter, er habe meine Kostenanmeldung vom 10. 12. 2006 nicht bekommen. Als ich ihm das durch Vorlage des Telefax-Protokolls widerlegte, änderte er seine Taktik: Nun äußerte er sich sinngemäß so, als sei eine Entscheidung des Gerichts überflüssig gewesen, weil er selbst (Herr Reuter) meinen Erstattungsanspruch für unbegründet hält. Anders ausgedrückt: Ich soll mich nicht so anstellen und mich gefälligst mit seiner Rechtsauffassung begnügen.

Ob Herr Reuter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, ist zwar berufsethisch ein Unterschied, ändert aber letztlich nichts daran, daß er für seine Unterlassung verantwortlich und haftbar ist.

Herr Reuter bereichert sich an einem Hartz-IV-Empfänger und läßt ihn auf seinen Kosten sitzen! 61, 48 € kann er aus der Portokasse bezahlen. Ich muß für 60 € 17 h arbeiten. Herr Reuter hat in mehreren Verfahren sehr viel an mir und meiner Mutter verdient.

2. Herr Reuter hat in demselben Verfahren vor dem OLG Düsseldorf um Haaresbreite meine Prozeßkostenhilfe (PKH) in den Sand gesetzt, weil er eine Verfügung des Gerichts nicht richtig gelesen oder nicht verstanden hat. Bei der Verhandlung erfuhr ich, daß mein PKH-Antrag abgelehnt wurde, weil er nicht vollständig ausgefüllt war.

Der Knackpunkt war, daß ich ausnahmsweise doch Angaben zum Einkommen machen sollte, obwohl Empfänger von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe diesen Abschnitt normalerweise überspringen können.

Ich mußte in der Verhandlung ganz kleine Brötchen backen und ja und amen sagen, damit der Richter gnädig ist und mir erlaubt, den Antrag nachzureichen .. . Weil Herr Reuter nicht richtig gelesen hat.

Darum habe ich einen Vergleich akzeptiert, den ich eigentlich gar nicht wollte. Ich wollte viel lieber ein Urteil.

In dem Vergleich vom 29. 11. 2006 steht (Worte des Vorsitzenden Richters):
"Rechtsanwalt Reuter erklärte, er habe die Verfügung des Vorsitzenden offenbar mißverstanden genauso wie der Beklagte auch. Er erhebe daher Gegenvorstellung gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe und er bitte um die Möglichkeit, einen vollständig ausgefüllten Prozeßkostenhilfeantrag nachzureichen, und bitte sodann über die Prozeßkostenhilfe für seinen Mandanten erneut zu entscheiden. "

Der Richter sagte am Anfang der Verhandlung, "in einem oder evtl. zwei Punkten" (von insgesamt acht) bekäme ich möglicherweise unrecht. Welche Punkte das waren, in denen ich unrecht bekommen hätte, und warum, werde ich leider nie erfahren.

3. Herr Reuter vertrat meine Mutter in einem anderen Verfahren. Sie mußte vor Klageerhebung einen Vorschuß von 500 € leisten. Ich überwies das Geld für meine Mutter am 27. 11. 2007 (Kontoauszug der Stadtsparkasse Oberhausen vom 27. 11. 2007).

Die Kanzlei Reuter stellte meiner Mutter später 1. 116, 28 € in Rechnung, ohne den Vorschuß abzuziehen. (Rechnung Nr. 4079 vom 12. 05. 2009)
Am 19. 05. 2009 um 10:28 Uhr rief ich in der Kanzlei Reuter an und erklärte der Sekretärin Frau M. den Sachverhalt. Sie sagte mir, darüber müsse sie mit Herrn Reuter sprechen, das könne sich nicht allein entscheiden, Herr Reuter sei nicht in seinem Büro, er werde mich bis Mittag zurückrufen. Die Bürokraft muß eine Buchungssache mit Herrn Reuter klären? Merkwürdig genug, aber sei es. Tatsächlich bekamen wir in den nächsten neun Tagen weder einen Rückruf noch eine korrigierte Rechnung.

Ich erinnerte meine Mutter daran, daß sie einen Vorschuß geleistet hatte, und zog 500 € vom Rechnungsbetrag ab. Am 28. 05. 2009 haben wir 616, 28 € an die Kanzlei Reuter überwiesen, was auch ohne Widerspruch akzeptiert wurde. (Kontoauszug vom 29. 05. 2009)

Nicht auszudenken, wenn meine Mutter oder mein Bruder die Rechnung ohne Prüfung bezahlt hätten! Mein Bruder wußte gar nichts von dem Vorschuß, und meine Mutter ist vergeßlich.

Ich bin es so gewohnt, daß Betriebe, die Vorschüsse und Abschlagszahlungen erheben, das in ihre Buchhaltung eintragen. Die Kanzlei Reuter müßte doch eigentlich wissen und beachten, daß sie von ihren Mandanten Vorschüsse verlangt.

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