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Unterhaltsanspruch trotz neuen Partners? Was Sie wissen sollten

Ein gerichtlich erkämpfter Unterhalt kann bei Vorliegen einer neuen Partnerschaft schnell wieder verwirkt sein. Ein neuer Partner ist per se allerdings noch kein Grund für den Wegfall eines Unterhaltsanspruchs.

Verfestigte Partnerschaft häufigster Grund für Wegfall des Unterhalsanspruchs

Zum 1. August 2008 ist das Unterhaltsrecht reformiert worden. Seitdem ist in § 1579 Nr. 2 BGB die „verfestigte Partnerschaft“ explizit als eigenständiger Verwirkungsgrund genannt. Diesem Gesetz entsprechend kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Dieser Verwirkungsgrund existierte bereits in der Rechtsprechung nach altem Recht (i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB a.F.).

Mit der Reform ist die damalige Rechtsprechung zur eheähnlichen Wirtschaftsgemeinschaft als Verwirkungsgrund quasi zusammengefasst und in ein Gesetz gegossen worden. Eine verfestigte Partnerschaft stellt in der Praxis den häufigsten Grund für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs dar. Allerdings regelt das Gesetz nicht, ab wann eine Lebensgemeinschaft als verfestigt zu betrachten ist. Daher ist die Beurteilung, ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt oder nicht, immer auch eine Einzelfallentscheidung.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird bei einem Zusammenleben in einer Unterhaltsgemeinschaft oder bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen. Eine Unterhaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte dauerhaft in einer festen sozialen Beziehung mit dem neuen Partner zusammenlebt und gemeinschaftlich wirtschaftet. Darüber hinaus liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wenn bei der neuen Partnerschaft von einem auf Dauer angelegten Verhältnis auszugehen ist, das an die Stelle der Ehe getreten ist. Eine reine Freundschaft oder rein sexuelle Beziehung ist entsprechend keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Durch die laufende Rechtsprechung haben sich objektive und von außen sichtbare Faktoren wie

– das Führen eines gemeinsamen Haushaltes,
– das Erscheinungsbild bzw. gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit (u a. Besuch von Familienfeiern),
– größere gemeinsame Investitionen (u. a. Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung) sowie
– die Dauer der neuen Partnerschaft

für die Beurteilung herauskristallisiert. Die Leistungsfähigkeit des neuen Partners, die Intimität der Beziehung (sexuell oder platonisch) sowie die Perspektive einer Eheschließung spielen keine Rolle. So kann ein Unterhaltsanspruch auch als verwirkt gelten, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer Person lebt, die beispielsweise Sozialhilfe erhält.

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Gemeinsame Wohnung eindeutiger Hinweis für eine verfestigte Lebensgemeinschaft

Das Gesetz nennt keine Mindestdauer, ab wann eine neue Partnerschaft als verfestigt zu gelten hat. Innerhalb der ständigen Rechtsprechung wird generell ab einer Dauer von zwei bis drei Jahren von einer verfestigten Partnerschaft ausgegangen. Vor dem Gesetzgeber können aber auch kürzer dauernde Partnerschaften als verfestigt gelten. So ist das dauerhafte Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft rechtlich der wichtigste Härtegrund, da dadurch die neue Beziehung eindeutig von einer Freundschaft abgrenzbar ist.

Mieten die neuen Partner eine neue Wohnung an und teilen die Kosten für diese Wohnung, lässt sich nach deutscher Rechtsprechung daraus schließen, dass die Partnerschaft auf Dauer angelegt ist und somit als hinreichend verfestigt zu gelten hat – und das unabhängig von der Dauer der Partnerschaft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.11.2010, 7 UF 91/09). Im Falle eines gemeinsamen Haushalts, insbesondere bei einem Zusammenzug in eine neue Wohnung, genügt entsprechend bereits eine kurze Dauer der Beziehung für die Verwirkung eines Unterhalsanspruchs. Gleiches gilt prinzipiell bei einer gemeinsamen Investition wie dem Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung.

Auch bei getrennten Wohnungen kann der Unterhaltsanspruch wegfallen

Gemäß einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.09.2008, 2 UF 21/08) kann auch dann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn sich die neuen Partner keinen gemeinsamen Haushalt teilen. Dies gilt zum einen dann, wenn eine Unterhaltsgemeinschaft vorliegt. In einer Unterhaltsgemeinschaft wirtschaften die neuen Partner gemeinschaftlich und üben faktisch eine eheähnliche Solidarität aus.

Dabei muss der neue Partner leistungsfähig sein, d.h. finanziell an die Stelle des Ex-Partners treten können – andernfalls ist die Beziehung nicht als Unterhaltsgemeinschaft anzusehen. Unabhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Partners ist hinsichtlich einer uneingeschränkten Fortzahlung des Unterhalts zum anderen entscheidend, ob die neuen Partner ihre jeweiligen Lebensverhältnisse soweit aneinander angepasst haben, dass sie sich gegenseitig helfen und unterstützen.

Für den Unterhaltsverpflichteten ist dies unbillig (d.h. ungerecht), da ein neuer Partner seinen früheren Platz eingenommen hat. Entscheidend ist hier insbesondere das Erscheinungsbild der neuen Partnerschaft in der Öffentlichkeit, das weitere Unterhaltszahlungen für den Unterhaltsgläubiger unzumutbar macht.

Erscheinungsbild des neuen Paares in der Öffentlichkeit wird immer wichtiger

Das öffentliche Erscheinungsbild der neuen Partnerschaft erhält innerhalb der Rechtsprechung eine immer größere Bedeutung. Teilt sich das Paar keine gemeinsame Wohnung, rücken insbesondere folgende Fragen in den Vordergrund:

– Gibt es eine gemeinsame Freizeitgestaltung?
– Tritt das Paar auf Familienfeiern als solches auf?
– Verbringt das Paar Feiertage wie Weihnachten oder Ostern gemeinsam?
– Berücksichtigt sich das Paar gegenseitig im Testament?
– Tritt das Paar bei Erkrankungen füreinander ein?
– Verbringt das Paar gemeinsame Urlaube?

Hierbei müssen die genannten Kriterien bereits über einen längeren Zeitraum zutreffen, damit das Gericht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgehen kann. Darüber hinaus liegt die Beweislast beim Unterhaltspflichtigen. Derjenige, der Unterhalt zahlt, muss also nachweisen, dass der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dazu ist dieser häufig auf die Aussagen der Verwandtschaft (v. a. des Unterhaltsberechtigten) angewiesen. Das erweist sich oftmals als schwierig und kann für zusätzliches Konfliktpotenzial sorgen.

Kann ein verwirkter Unterhaltsanspruch wieder aufleben?

Ein verwirkter Unterhaltsanspruch kann nach Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft grundsätzlich nur dann wieder aufleben, wenn der Unterhaltsberechtigte gemeinsame Kinder betreut. Hierzu bedarf es allerdings einer sogenannten Zumutbarkeitsprüfung, die sämtliche Umstände berücksichtigt und prüft, ob eine erneute Unterhaltsverpflichtung eine zumutbare Belastung für den Unterhaltsgläubiger darstellt.

Maßgebend ist hier der Zeitfaktor: die Dauer der Ehe sowie die Dauer des Zeitraums, in dem kein Unterhalt gezahlt werden musste. Je länger der Zeitraum ist, indem keine Unterhaltspflicht bestand, desto unwahrscheinlicher ist ein Wiederaufleben dieses Anspruchs.

Gilt die Verwirkung auch für den Trennungsunterhalt?

Vielen stellt sich die Frage, ob sich eine Verwirkung auch auf den Trennungsunterhalt beziehen kann. Trennungsunterhalt wird unter bestimmten Umständen in der Trennungsphase bis zur Scheidung gezahlt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass hier die gleichen Kriterien zum Tragen kommen wie bei einem nachehelichen Unterhaltsanspruch. Das heißt: Liegt eine verfestigte Partnerschaft vor, fällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt weg.

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Fazit

Die laufende Rechtsprechung ist in Bezug auf die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft zum Teil sehr uneinheitlich, wenngleich nicht mehr so streng wie noch vor ein paar Jahren. In der Praxis ist noch kein einheitliches, anwendbares Muster erkennbar. Es existieren fast ausschließlich Einzelfallentscheidungen. Daher sollten sich Unterhaltsberechtigte insbesondere im Vorfeld eines Zusammenzugs mit einem neuen Partner über die damit einhergehenden Risiken bewusst sein und eventuell eine professionelle Meinung hinzuziehen.

Ein voreiliger Umzug kann zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Unterhaltsverpflichtete sollten dagegen bei Zusammenzug ihres unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartners eine Abänderung oder Verwirkung der Unterhaltspflicht beantragen. Problematisch ist allerdings, dass die Beweislast beim Unterhaltsgläubiger liegt. Einfach ist dies bei einer gemeinsamen Wohnung des neuen Paares oder regelmäßigen gemeinsamen Urlauben und Besuchen von Familienfeiern.



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