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Putzfrau von der Steuer absetzen: Darauf sollten Sie achten

Steuern sparen mit einer Haushaltshilfe? Das hört sich leicht an, dennoch sind wichtige Regeln zu beachten. Von einer angemeldeten Beschäftigung profitieren beide Seiten.

Die Hilfe im Haushalt gilt als haushaltsnahe Dienstleistung

Hilfe im Haushalt ist heute für viele Familien selbstverständlich. Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt vor, wenn ein fremder Dritter in Ihrem privaten Haushalt bestimmte Tätigkeiten übernimmt, die normalerweise Sie selbst oder andere Mitglieder des Haushalts ausführen. Viele Haushalte beauftragen externe Dienstleister, die selbstständig auf eigene Rechnung arbeiten. Diese stellen einen Beleg für ihre Arbeit aus.

Für das Abführen ihrer Steuern und für ihre Absicherung bei Krankheit und Unfällen und im Alter sind sie selbst verantwortlich. Arbeitet Ihre Putzhilfe nicht selbstständig, haben Sie auch die Möglichkeit, sie bei sich anzustellen. Dann treten Sie selbst als Arbeitgeber auf. Liegt der Verdienst bei weniger als 450 Euro im Monat, ist es erforderlich, das Arbeitsverhältnis bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei einem höheren Verdienst gelten die üblichen Meldepflichten bei der Krankenkasse sowie beim Finanzamt.

Ob selbstständige Putzfee oder Helfer im Minijob – einen Teil der entstehenden Lohnkosten lassen sich direkt von Ihrer Steuerbelastung abziehen. Die Regelungen dazu finden Sie im Einkommensteuergesetz, Paragraph 35a. Dabei ist es erforderlich, dass der Haushalt in einem EU-Land liegt. Es ist nicht erlaubt, das Entgelt in bar auszuzahlen, da die Zahlungen mit Verträgen, Rechnungen und Kontoauszügen zu belegen sind. Sie sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem das Geld geflossen ist.

Diese Leistungen sind steuerbegünstigt

Steuerrechtlich unterscheiden die Experten zwischen typischen Handwerkerleistungen (wie Reparaturen und Instandhaltungen) und den haushaltsnahen Dienstleistungen. Als typische Hilfe im Haushalt fördert der Gesetzgeber die Unterstützung beim Einkaufen und Kochen, beim Waschen und Putzen, bei der Gartenarbeit sowie bei der Betreuung beziehungsweise Pflege von Kindern und Senioren. Sie haben also die Möglichkeit, eine Haushälterin, eine Putzfee, einen Gärtner oder einen Babysitter zu beschäftigen. Angestellte Chauffeure, Privatsekretärinnen oder Gesellschafter lassen sich allerdings nicht von der Steuer absetzen.

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Vorteile für Sie als Auftraggeber

Eine nicht angemeldete Tätigkeit gegen Entgelt gilt als Schwarzarbeit und gesetzeswidrig. Selbst wenn es regelmäßig nur wenige Stunden in der Woche sind – melden Sie das Arbeitsverhältnis unbedingt (mindestens als Minijob) an. So entstehen Ihnen nur wenige Kosten. Ihr Vorteil: Für Arbeitnehmer übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherungsschutz bei Arbeits- oder Wegeunfällen.

Passiert also in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung etwas, belastet Sie dies nicht finanziell. Einen Teil Ihrer Aufwendungen holen Sie sich von der Steuer wieder. Beim Fiskus ziehen Sie 20 Prozent der gezahlten Lohnkosten von Ihrer persönlichen Steuerschuld ab. Dieser Betrag mindert also nicht ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern direkt Ihre Steuern! Allerdings gibt es für die einzelnen Sachverhalte Höchstgrenzen.

Vorteile für den häuslichen Helfer

Als Arbeitnehmer gelten für die Helfer im Haushalt alle gesetzlichen Regelungen des Arbeitsgesetzes. Dazu zählen der Anspruch auf bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage, die Regelungen zum Kündigungsschutz sowie zur Arbeitszeit. Der besondere Schutz bei Schwangerschaft steht weiblichen Haushaltshilfen zur Verfügung. Während der Arbeit sind die Angestellten gesetzlich unfallversichert. Außerdem erwerben sie Rentenversicherungsansprüche. Das gilt auch für Minijobber.

Erste Variante: Beschäftigung im Minijob

Arbeitet die Haushaltshilfe nur wenige Stunden im Monat, so liegt ihr Verdienst in der Regel unter 450 Euro. Sie als Arbeitgeber melden den Helfer als Minijobber an. Liegt nur eine kurzfristige Beschäftigung vor, so ist diese sozialversicherungsfrei. Für längere Arbeitsverhältnisse zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Betrag für die Krankenversicherung (fünf Prozent des Lohnes) sowie ebenfalls fünf Prozent für die Rentenversicherung.

An das Finanzamt lässt sich pauschal eine Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent abführen. Diese trägt der Arbeitgeber. Für die Anmeldung des Minijobs reichen Sie einen sogenannten Haushaltscheck bei der deutschen Minijob-Zentrale ein. Diese ist bei der Knappschaft Bahn-See in Essen angegliedert. Das Formular für den Haushaltscheck steht online im Internet zur Verfügung, es lässt sich aber auch telefonisch oder schriftlich bei der Knappschaft anfordern.

Mit der Anmeldung gestatten Sie der Minijobzentrale, die Beträge direkt einzuziehen, die sich auf der Grundlage des gemeldeten Verdienstes berechnen. Diese Abbuchungen erfolgen zweimal jährlich. Vergessen Sie nicht, die Lohnzahlungen bei Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. 20 Prozent davon mindern Ihre Steuerbelastung. Bei der Beschäftigung eines Minijobbers ist dieser Betrag allerdings auf 510 Euro begrenzt.

Zweite Möglichkeit: die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit

Übersteigt die Vergütung für die Hilfe im Haushalt regelmäßig die monatliche Grenze von 450 Euro, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Dann sind monatlich Beiträge an die Krankenkassen sowie die Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und auch abzuführen. Daran beteiligen sich sowohl der Angestellte als auch der Arbeitgeber.

Bei einem Verdienst zwischen 450 und 810 Euro, also in der sogenannten Gleitzone, gelten noch geringere Beitragssätze als für besserverdienende Arbeitnehmer. Bei haushaltsnahen Leistungen erstattet das Finanzamt 20 Prozent der Lohnkosten im Rahmen Ihrer Steuererklärung. Der Höchstbetrag liegt hier bei 4.000 Euro.

Dritte Variante: Selbstständige Dienstleister

Immer mehr Existenzgründer machen sich als Haushandwerker oder Reinigungsdienstleister selbstständig. Die Arbeitsstunden in Ihrem Haushalt stellen diese dann in Rechnung. Mit dem Beauftragen eines Selbstständigen entsteht Ihnen der geringste Aufwand. Denn für das Anmelden seiner Verpflichtungen bei der Kranken- und Rentenversicherung und beim Finanzamt ist er selbst zuständig. Sie bezahlen nur seine Rechnung. Wiederum 20 Prozent der ausgewiesenen Lohnkosten holen Sie sich über Ihre Steuererklärung wieder, auch hier gilt der Höchstbetrag von 4.000 Euro.

Regeln für Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen gehören unter Umständen ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu zählen die Leistungen des Schonsteinfegers bei seinem jährlichen Besuch oder die Arbeit des Fliesenlegers, der das Bad renoviert. Erhalten Sie deren Rechnungen, achten Sie darauf, dass die Lohn- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind.

Steuerlich absetzbar sind nur die Lohnkosten! Es ist aber erlaubt, die Kosten für die notwendigen An- und Abfahrten hinzuzurechnen. Die Umsatzsteuer ist ebenfalls berücksichtigbar. Für Handwerkerleistungen ist der Steuervorteil jedes Jahr auf 1.200 Euro begrenzt.

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Fazit

Die Höchstbeträge für die erstattungsfähigen Lohnkosten gelten für jedes Jahr neu. Sie erhalten für Ihre Haushaltshilfe im Minijob 510 Euro, für den Lohnkostenanteil eines selbstständigen Gärtners 4.000 Euro und für Handwerkerleistungen eines Malers 1.200 Euro.

Wichtig sind jedoch
– der Nachweis von Lohnkosten durch einen Arbeitsvertrag oder durch die Auflistung auf der Rechnung
– die Anmeldung bei der Sozialversicherung und gegebenenfalls auch beim Finanzamt
– die Überweisung der Beträge.



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