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1,0 Stern
von |
kennstdueinen

“Architektenleistungen (1. Aktualisierung)”

“Wir haben das Haus mittlerweile ohne den Architekten fertigstellen lassen.
Wir hatten, wie bereits geschildert, Planungsfehler zu beanstanden. Nachdem wir einen öffentlich vereidigten Vermessungsingenieur mit der kompletten Vermessung unseres Hauses und des Grundstücks beauftragt hatten, (wir wollten sichergehen, dass da nicht noch mehr falsch war. ) mussten wir leider erfahren, dass auch die Firstrichtung um ca. 6 Grad von den Vorgaben des Bebauungsplans abweicht. Der Vermesser teilte uns mit, dass diese Abweichung von ihm gemeldet werden müsse. Wir stoppten daraufhin die Aufstellung des Hauses erneut, da wir nicht das Risiko eingehen wollten, den Rohbau so zu stellen und evtl. hinterher erheblichen (kostenpflichtigen) Ärger mit der Gemeinde zu bekommen. Der Architekt legte nach Bekanntwerden dieser Fakten seine Arbeit nieder und begründete dies durch einen Vertrauensbruch durch unser Verhalten. (Man muss sie das mal vorstellen. Die Architektenplanung weicht nachweislich erheblich von den Vorgaben des Baubauungsplans ab, wir als Bauherren werden durch den von uns beauftragten, öffentlichen Vermesser in unserem Misstrauen bestätigt und nun legt der Architekt seine Arbeit nieder mit der Begründung des Vertrauensverlustes seinerseits. Da dürfen Sie sich, lieber Leser, ihren eigenen Reim drauf machen hierfür geeignete Worte zu finden.
Als dann das Haus nach dem Erhalt der 2. kostenpflichtigen Sondergenehmigung endlich stand, wollten wir natürlich auch einen Stromanschluß im Technikraum des Hauses durch den örtlich zuständigen Stromanbieter herstellen lassen. Und da traf uns ein weitere Schock. Die baulichen Voraussetzungen in der (zu hohen) Bodenplatte entsprachen in keinster Weise den aktuellen Anforderungen des Energieversorgers zur Bereitstellung eines innerhäuslichen Stromanschlusses. Der Architekt hatte es hier versäumt, die Anforderungen des Stromanbieters bei der Planung der Bodenplatte zu berücksichtigen, der daraufhin den Anschluss im Technikraum verweigerte. Wir mussten dann eine kostenaufwändige Sonderlösung nachträglich realisieren lassen, um dann endlich nach nochmaliger Verzögerung um viele Wochen endlich einen Stromanschluss im Haus zu haben. (das ist doch wohl aus heutiger Sicht eine der fundamentalsten Selbstverständlichkeiten bei einem Neubau 2013/2014) Die uns durch diese Planungsfehler des Architekten entstandenen Mehrkosten will der Architekt nicht anerkennen indem er nun vorbringt niemals von uns für diese Arbeiten beauftragt gewesen zu sein.
Nachweislich hat er aber die Pläne entworfen, den Bauantrag gestellt mit Entwässerungsgesuch. Meiner Meinung nach alles Punkte die in die Leistungsphasen 3 und 4 gehören. Auch fordert er uns nun auf diesen Artikel hier im Forum zu entfernen, da er unwar und verleumderisch sei.
hier ein Auszug aus dem Stgb.
Die Strafvorschrift lautet gem. § 187 Strafgesetzbuchs:

Gesetzestext:

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Leser möge sich hierzu seine eigene Meinung bilden. Uns liegt es lediglich daran hier einmal darzulegen, was uns alles so beim Bauen mit dem Architekt passiert ist.
Fortsetzung folgt.”

1,0 Stern
von |
kennstdueinen

“Architektenleistungen”

“Wir haben 2013 mit diesem Architekten begonnen ein frei geplantes Haus in Bad Rappenau zu bauen.
Die Bauphase ist immer noch nicht abgeschlossen, weil der Architekt 2 grobe Fehler gemacht hat, die von der Baubehörde der Gemeinde in einem langwierigen und kostenaufwändigen Verfahren in Form von Sondergenehmigungen erteilt werden mussten.
1. Fehler die Höhe der Bodenplatte war erheblich höher als im Bebauungsplan zulässig
2. Fehler die Firstrichtung des Gebäudes weicht so erheblich vom Bebauungsplan ab, dass der amtlich zugelassene Vermesser es als meldepflichtig einstufte.
Die uns durch diese Fehler entstandenen Mehrkosten will der Architekt nicht tragen und weigert sich hartnäckig sie seiner Versicherung weiterzuleiten.
Da wir leider keinen fixen Fertigstellungstermin hatten, läst sich laut unserem Anwalt auch kein Verzugsschaden geltend machen, da nur eine Verzögerung nicht aber ein Verzug vorliegt. Der Architekt schiebt alle Schuld von sich und lastet die Fehler uns als Bauherren an! !! eine Frechheit.
Kann aus meiner Sicht die Zusammenarbeit mit dieser Person in keinster Weise befürworten. Ist uneinsichtig, Stur und selbstherrlich. Fehler macht der nicht, die machen immer nur die anderen.
Finger weg davon, oder wirklich alles bis aufs allerletzte juristisch korrekt in einen Vertrag einbinden, der dann die Klagemöglichkeit eröffnet. aber wer hat dazu schon Lust? Da gibt es bessere, bei denen so ein Theater nicht erforderlich ist.”

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