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Der Weg zur Patentanmeldung – So schützen Sie Ihre Geschäftsidee!

Sie möchten eine technische Erfindung vor Nachahmungen schützen? Dann haben Sie die Möglichkeit, beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Patent anzumelden. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier.

Das Patent gehört zu den bekanntesten gewerblichen Schutzrechten in Deutschland. Es schützt technische Erfindungen und sorgt dafür, dass sie von der Konkurrenz nicht einfach kopiert werden können. Die Patentanmeldung erfolgt hierzulande beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Doch auch international können Sie Ihre Geschäftsidee zum Patent anmelden. Dabei gilt: Grundsätzlich ist das Patentrecht ein umfangreiches und kompliziertes Rechtsgebiet. Deshalb ist es vorteilhaft, einen erfahrenen Patent- oder Rechtsanwalt einzuschalten.

Welche Erfindungen sind patentfähig?

Gemäß Patentgesetzt sind bestimmte technische Erfindungen und Lehren patentfähig. Dafür müssen sie folgende Kriterien erfüllen:

1.) Die technische Erfindung oder Lehre muss neu sein,
2.) auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
3.) gewerblich anwendbar sein.

Das heißt, Ihre Geschäftsidee darf nicht zum bekannten Stand der Technik gehören und sich auch nicht in naheliegender Weise daraus ergeben. Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, wenn sie auf einem beliebigen Gebiet praktisch zu verwerten ist. Das wiederum bedeutet, sie muss funktionieren, umsetzbar sein und Erzeugnisse auf den Markt bringen. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Patentierungsausschlüsse.

Zum Beispiel sind wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, die Wiedergabe von Informationen, der menschliche Körper sowie Pflanzensorten und Tierrassen nicht patentfähig – um nur einige wenige zu nennen. Welche Unterlagen sind für die Anmeldung erforderlich?
Um für Ihre Erfindung ein Patent anzumelden, ist zunächst eine eingehende Prüfung durch das Patentamt notwendig. Dafür müssen Sie umfangreiche Unterlagen erstellen. Dazu gehören:

– Der Erteilungsantrag (Formblatt Nummer P 2007, herausgegeben vom DPMA)
– Eine Technische Beschreibung der Erfindung (sie muss so detailliert sein, dass
ein Fachmann Ihre Erfindung ohne weiteres ausführen kann)
– Patentansprüche (Schutzumfang des Patentes)
– Eine Zusammenfassung der Geschäftsidee
– Eine Erfinderbenennung der Idee
– Eventuelle Zeichnungen der Idee
– Eventuelle Modelle und Proben (auf Anforderung des DPMA)

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Die Zusammenfassung sowie die Erfinderbenennung Ihrer Idee können Sie auch noch innerhalb von 15 Monaten nach Anmeldung nachreichen. Außerdem gilt: Für eine erfolgreiche Patentanmeldung müssen Sie zusätzlich eine Anmeldegebühr zahlen.

Benötigen Sie für die Anmeldung einen Anwalt?

Grundsätzlich benötigen Sie für die Patentanmeldung keinen Anwalt. Allerdings ist es von großem Vorteil, dafür die Hilfe eines erfahrenen Rechts- oder Patentanwalts in Anspruch zu nehmen. Er steht Ihnen beratend zur Seite und kann Sie darüber hinaus im Erteilungsverfahren vertreten. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen sich in jedem Fall von einem zugelassenen Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen.

Wo sind die Unterlagen einzureichen?

Wer seine Patentanmeldung persönlich einreichen möchte, gibt die Unterlagen beim DPMA in München, bei seiner Dienststelle in Jena oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin ab. Zusätzlich nehmen sogenannte Patentinformationszentren den Antrag entgegen und reichen die Unterlagen ungeprüft an das DPMA weiter. Darüber hinaus akzeptiert das DPMA auch elektronische Anträge. Allerdings ist dieses Verfahren nur bei nationalen Patentanmeldungen zulässig. Der Vorteil: Für die Anmeldung in elektronischer Form gelten ermäßigte Gebührensätze.

Was passiert nach der Anmeldung?

1.) Vorprüfung
Sobald Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht und die Anmeldegebühr überwiesen haben, ist der Zeitrang Ihrer Patentanmeldung gesichert. Dieser legt unter anderem den Stand der Technik fest, welcher für die Beurteilung der Patentfähigkeit letztendlich entscheidend ist. Was dann folgt, ist die Vorprüfung Ihres Antrags. Im Rahmen dessen prüfen die Patentprüfer des DPMA die Einhaltung der Formalitäten und ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen. Zudem ordnen sie Ihre Erfindung in die Internationale Patentklassifikation ein.

2.) Prüfungsantrag
Nach der Anmeldung haben Sie sieben Jahre Zeit, um den Prüfungsantrag zu stellen. Erst mit dieser Prüfung kann das DPMA tatsächlich ein Patent erteilen. Vor dem Antrag können Sie bei Bedarf noch einen Rechercheantrag stellen. In diesem Falle erfahren Sie vorab, welche Dokumente die Prüfung Ihrer Erfindung erfordern kann. Der Vorteil: Sie können sich im Vorfeld bereits bestens auf die Patentprüfung vorbereiten.

3.) Offenlegung

Nach der Patentanmeldung bleibt diese zunächst für 18 Monate lang geheim. Erst danach wird Ihre Anmeldung im DPMAregister veröffentlicht. Dadurch kann sich jeder über den aktuellen Stand der Technik informieren.

4.) Patentprüfung
Sollten Sie dann tatsächlich einen Prüfungsantrag stellen, überprüft ein Patentprüfer vom DPMA, ob Ihre technische Erfindung die notwendigen Kriterien – Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit – erfüllt. Dazu analysiert er zunächst den für Ihre Erfindung relevanten Technikstand. Anschließend entscheidet er vor dessen Hintergrund über die Patenterteilung.

Erfüllt Ihre Idee alle notwendigen Kriterien sowie die formellen Vorrausetzungen, erteilt der Prüfer das Patent. Anderenfalls teilt er Ihnen mit, inwieweit Ihre Erfindung den Erfordernissen nicht genügt bzw. welche sonstigen Mängel Ihr Antrag aufweist. Anschließend können Sie sich innerhalb einer festgesetzten Frist äußern und die Mängel beseitigen. Dabei gilt es zu beachten: Alle notwendigen Änderungen müssen sich innerhalb der bei Anmeldung eingereichten Beschreibung Ihrer Erfindung bewegen.

5.) Patenterteilung und Veröffentlichung
Erteilt der Prüfer das Patent, erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung (ähnlich wie bei der Offenlegung) im Patentblatt. Zusätzlich ist sie in den Datenbanken DEPATISnet und DPMAregister für jedermann einsehbar.

6.) Einspruch
Nach Veröffentlichung der Patenterteilung besteht die Möglichkeit, innerhalb von neun Monaten Einspruch einzulegen. Anderenfalls ist das Patent nach Ablauf dieser Frist rechtskräftigt. Es gilt rückwirkend ab dem Anmeldetag für maximal 20 Jahre.

Mit dem Einspruch kann jedermann Gründe darstellen, die gegen die rechtmäßige Erteilung des Patents sprechen. Daraufhin wird der Einspruch geprüft. Im Ergebnis entscheidet der Prüfer, ob er das Patent wiederruft, teilwiederruft oder aufrechterhält. Gegen den Beschluss kann prinzipiell Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden.

Was sollten Sie sonst noch wissen?

Eine Patentanmeldung beim DPMA können Sie auch in einer anderen Sprache als Deutsch formulieren. In diesem Fall müssen Sie allerdings innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung nachreichen. Bei Anträgen in englischer oder französischer Sprache haben Sie dafür sogar zwölf Monate Zeit. Für die Patentanmeldung entstehen nicht unwesentliche Kosten. Das beinhaltet eventuelle Aufwendungen für die Rechtsberatung, einmalige Gebühren und die Kosten für den Prüfungsauftrag in Höhe von 350 Euro.

Bei erfolgreicher Patentanmeldung kommen jährliche Gebühren für das Patent hinzu. Diese erhöhen sich Jahr für Jahr bis zum Erreichen der Höchstdauer des Patentschutzes von 20 Jahren. Wer Probleme hat, die Gebühren zu zahlen – sei es gar nicht, nur teilweise oder nur in Raten – kann für die Patentanmeldung Zahlungserleichterungen erhalten. Dazu müssen Sie die Schwierigkeiten (Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend) nachweisen. Des Weiteren muss eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.

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Fazit

Die Patentanmeldung ist ein komplexes Verfahren innerhalb eines umfangreichen Rechtsgebietes. Neben dem Antragsformular sind viele detaillierte Informationen notwendig. Vor allem die technische Beschreibung der Erfindung ist ausschlaggebend für die Erteilung des Patents. Sie gibt Auskunft darüber, ob Ihre Idee die notwendigen Kriterien – Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit – erfüllt. Zusätzlich gilt es die Formalitäten zu erfüllen und etwas Geduld mitzubringen. Aufgrund der Fristen für Geheimhaltung und Einspruch zieht sich die Patenterteilung etwas in die Länge.

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